Verletzung der Regeln des Kriegsvölkerrechts
im NATO-Krieg gegen Jugoslawien

 

V O N   E L M A R   S C H M Ä H L I N G 

 

In diesem Beitrag wird dargestellt, in welcher Weise die Streitkräfte mit Angriffen auf dem Staatsgebiet der BR Jugoslawien gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen haben (ius in bello). Grundlage sind die

– Nürnberger Prinzipien (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit)1 

– die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte einschließlich des Zusatzprotokolls 12 

Nicht betrachtet werden sollen in diesem Beitrag die Verletzung des Völkerrechts durch die Planung, Vorbereitung und Führung des Krieges sowie die indirekten, nicht durch Waffeneinsatz bewirkten Rechtsverletzungen.

In der Klageschrift, die im kommenden Jahr dem Europäischen Internationalen Tribunal vorgelegt werden wird, werden Rechtsverstöße der NATO-Streitkräfte gegen das humanitäre Völkerrecht anhand von sechs konkreten Angriffen auf zivile Objekte bzw. Zivilbevölkerung bewiesen. Das sind die Angriffe auf

– das Gebäude des staatlichen Serbischen Fernsehens (RTS), Belgrad

– das Usce, die Chemie- und Erdölanlagen in Pancevo

– Bürohochhaus, Belgrad

– den Flüchtlingskonvoi auf der Straße Djakovica-Prizren

– das Heizkraftwerk "Beogradske elektrane", Belgrad

– die Kraftfahrzeugfabrik "Zastava", Kragujevac.

Die Beweiserhebung stützt sich auf offizielle Gutachten der jugoslawischen Regierung, auf Aussagen hochrangiger Vertreter der NATO, öffentliche Aussagen deutscher Regierungsvertreter und persönliche Inaugenscheinnahme der Schäden an den Tatorten.

Bei dieser Untersuchung kommt es darauf an, daß die hergebrachten Grundsätze der Kriegsführung, die auf den raschen, kosteneffektiven Sieg über den Kriegsgegner gerichtet sind, gewissermaßen die "militärischen Notwendigkeiten" zur militärischen Bezwingung und politischen Überwindung des Feindes, vor den Regeln des Kriegsvölkerrechts Bestand haben.

Deshalb ist bei jedem der untersuchten Fälle zu prüfen, mit welcher militärischen und ggf. politischen Begründung das Ziel oder die Maßnahme gewählt worden ist, welchen Beitrag ein Angriff oder Waffeneinsatz zur Erreichung des Kriegsziels leistete oder leisten sollte.

 

Die Kriegsziele

Der NATO-Oberbefehlshaber Wesley Clark hat die Ziele des NATO-Luftkriegs gegen Jugoslawien wie folgt dargestellt3:

Angreifen, unterbrechen, abnutzen, weitere serbische Aktionen abschrecken und das serbische Militärpotential neutralisieren. Diese Ziele sollten in zwei Operationslinien verfolgt werden:

1. Operationen gegen die serbischen Streitkräfte und Sicherheitskräfte im Kosovo und in den angrenzenden Gebieten, um diese zu zerstören, zu isolieren und sie daran zu hindern, ihre Kampagne fortzusetzen oder zu intensivieren.

2. Operationen gegen eine Auswahl strategischer Zielkategorien. Dazu gehörten die Versorgungsbasen, die integrierte Luftverteidigung, die wichtige Ziele im ganzen Land schützt, die höhere Entscheidungs- und Führungsebene, Anlagen der Produktion und Lagerung von Kraftstoffen (POL = Petrol, Oil, Lubrificants), alle Einrichtungen, die den "Militär- und Sicherheitsmoloch" stützen.

Die Luftangriffe würden, so General Clark, "systematisch, methodisch und mit verstärkter Intensität" durchgeführt. Das ist eine Umschreibung für die klare Einschätzung der Art und Bedeutung jedes einzelnen Ziels, also Vorsatz für den Angriff eindeutig ziviler Objekte. Zweifel werden nicht erst zugelassen. Die Bundeswehrführung versuchte sich von dem Vorwurf, an der Zerstörung verbotener ziviler Objekte beteiligt zu sein, mit der Behauptung aus der Affäre zu ziehen, daß Rechtsberater jedes einzelne Ziel vor dessen Angriff darauf überprüft hätten, ob es auch tatsächlich ein militärisches, erlaubtes Ziel sei. Dies ist eine abenteuerliche Behauptung, die nicht einmal von den NATO-Sprechern gebraucht wurde. Diese Ausflucht macht aber auch deutlich, daß das Problembewußtsein da war und dennoch zivile Objekte angegriffen, zerstört und damit Zivilpersonen getötet wurden. Das Verhalten der Verantwortlichen zeigt eine erhebliche "kriminelle Energie".

 

Straßen, Schienenwege und Brücken

Natürlich dienen Straßen, Schienenwege und Brücken auch als Transportwege für Militärverbände und als Nachschubwege. Deshalb aber die Verkehrsinfrastruktur eines ganzen Landes zu militärischen Zielen zu erklären, liegt jenseits des Gebots der Verhältnismäßigkeit. Das gilt um so mehr für Straßen und Brücken im Norden Serbiens, wo doch erklärtermaßen die serbischen Militär- und Sicherheitskräfte in ihrer Operationsfreiheit im KOSOVO behindert werden sollten.

Bewertung: "Militärische Notwendigkeit" und Rechtsschutz klaffen hier eklatant auseinander. Besonders die Zerstörung der Brücken des wichtigen internationalen Wasserwegs der Donau, mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen für einige nicht am Konflikt beteiligte Nachbarländer, lag außerhalb jeder Proportion und war somit rechtswidrig.

Verstöße gegen Art. 35 (1), Art. 48, Art. 52, Art. 54, Art. 57 des Zusatzprotokolls I (Anlage 2)

 

Angriffe auf Nichtkombattanten

Wie ein roter Faden ziehen sich die Beteuerungen der NATO-Repräsentanten durch ihre Pressekonferenzen, daß sich die "Luftschläge" (air strikes) nicht gegen das serbische Volk richteten.

Diese Behauptung ist vordergründig zwar glaubhaft, da von direkten und allzu offensichtlich widerrechtlichen Angriffen auf unschuldige Menschen negative Rückwirkungen auf die politische Unterstützung an der "Heimatfront" befürchtet wurden. Sie ist aber dennoch heuchlerisch, weil zum einen die indirekten Wirkungen auf das Leben und die Gesundheit der Zivilbevölkerung von Zerstörungen, z. B. räumlich und zeitlich versetzt (Beispiel Pancevo), einfach ignoriert wurden, anderseits Wesley Clark selbst zugegeben hat, daß es wichtig sei, daß die zivilen Opfer von Angriffen ihren Ärger gegen ihren Präsidenten richten und wissen, wem sie ihre "Kosten" zu verdanken haben. Mit dieser Aussage wird deutlich, daß ein Teil der serbischen Bevölkerung sehr wohl als Geiseln gegen das Regime mißbraucht wurde. Beim nächtlichen Angriff auf das RTS-Sendegebäude wurde von den Verantwortlichen bewußt in Kauf genommen, daß dabei Zivilpersonen Opfer werden können, da bekanntlich Redaktionen, Studios und Technik rund um die Uhr besetzt sind. So wurden mit bedingtem Vorsatz 16 zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Senders von ca. 150, die sich im Gebäude befanden, getötet.

Verstöße gegen Art. 35, Art. 48, Art. 50, Art. 51 und Art. 52 des Zusatzprotokolls I (Anlage 2)

 

Kollateralschäden

Ein "Kollateralschaden" ist nach dem humanitären Völkerrecht ein ungewollter, aber zur Erreichung eines legalen Angriffs auf ein militärisches Ziel unvermeidbarer "Nebenschaden", etwa das Zubruchgehen von Fensterscheiben eines dem Ziel nahen zivilen Gebäudes. Der Kollateralschaden muß sich in engen Grenzen halten. Wäre beim Angreifen eines militärischen Ziels der Kollateralschaden unverhältnismäßig hoch, müßte der Angriff unterbleiben. Hier greift die notwendige Güterabwägung zwischen "militärischer Notwendigkeit" und gesetzlich vorgeschriebenem Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten. Das vorsätzliche Angreifen von zivilen Objekten verursacht keine "Nebenschäden", sondern Hauptschäden.

Die NATO hat in diesem Krieg tatsächlich echte "Kollateralschäden" zu verhindern gesucht, z. B. durch den Einsatz zielgenauer Waffen.

Verstöße gegen Art. 57 des Zusatzprotokolls I (Anlage 2)

 

"Besonders wertvolle" und "strategische Ziele"

Die NATO hat mit der Einführung einer dem humanitären Völkerrecht unbekannten Zielkategorie "high value targets" und "strategic targets" das Verbot der Kriegführung gegen die zivile Infrastruktur des Kriegsgegners systematisch umgangen.

Indem sie in der Erklärung bei Nachfragen von Journalisten zur Verteidigung des Angreifens offenkundig ziviler Objekte noch das Adjektiv "legitimate" hinzugefügt hat, hat sie praktisch das ganze Land für "vogelfrei" erklärt.

Die Begründung liegt im politisch psychologischen Bereich: In einer Diktatur könne man schlecht zwischen ziviler und militärischer Infrastruktur unterscheiden. So war auch die Argumentation von Verteidigungsminister Rudolf Scharping in einer ZDF-Sendung. Da der Diktator alle Ressourcen des Landes einschließlich der menschlichen kontrolliere, dienten alle Einrichtungen des Staates der Machtausübung und Machterhaltung. Wolle man das Regime treffen, müsse man alle Komponenten des Staates ausschalten.

Damit wurde z. B. die Zerstörung des Usce-Bürohochhauses begründet, in dem sich die Parteizentralen der Regierungspartei und der Sozialistischen Partei befunden haben sollen.

Zu den sogenannten strategischen Zielen hat die NATO auch die Autofabrik Zastava in Kragujevac und zahlreiche Fabriken mit rein ziviler Güterproduktion gerechnet.

Soweit die NATO-Verantwortlichen auf die Zweifelhaftigkeit der Zerstörung solcher Einrichtungen, wie z. B. einer Zigarettenfabrik oder einer Lebensmittelfabrik, angesprochen worden sind, haben die Sprecher behauptet, diese Objekte seien militärische Ziele gewesen. Die NATO-Nachrichtendienste hätten deren militärische Eigenschaft bzw. Funktion festgestellt. In keinem Fall konnten die Sprecher aber trotz wiederholter Nachfrage angeben, welche militärischen Güter dort angeblich hergestellt wurden.

Bewertung: Das humanitäre Völkerrecht erlaubt eine derartige Uminterpretation "ziviler Objekte" nicht. Außerdem greift Art. 52 des Zusatzprotokolls, wonach die Einrichtung unmittelbar der Kriegführung dienen muß. Der NATO-Sprecher hat auf Befragen, ob er glaube, daß nach einem Monat Krieg von diesen Parteizentralen im Usce-Hochhaus noch geführt würde, dies Möglichkeit verneint. Er maß der dennoch erfolgten Zerstörung dieses zivilen Objekts den psychologischen Effekt auf die Staatsführung und Bevölkerung zu.

Verstöße gegen Art. 48, Art. 52, Art. 54 und Art. 57 des Zusatzprotokolls I (Anlage 2)

 

"Null-Opfer-Strategie"

Militäreinsätze im Ausland, bei denen es nicht um Lebensinteressen (nach US-amerikanischem Verständnis "life interest") geht, benötigen einerseits einen hohen Aufwand an ideologischer Vorbereitung und emotionalisierender Begleitung, andererseits dürfen die gesellschaftlichen Kosten und Opfer (z. B. getötete eigene Soldaten) nicht hoch oder sichtbar sein.

Die USA mußten den Vietnamkrieg sieglos abbrechen, weil aufgrund hoher Personenverluste die gesellschaftliche Unterstützung in den USA wegbrach.

Zur Vermeidung eigener Kriegsopfer blieben die eigenen Flugzeuge während der Zielerfassung und beim Waffeneinsatz möglichst außerhalb der Reichweite der gegnerischen Luftabwehr. Das hatte zur Folge, daß Pilot und Kampfbeobachter nur eine stark eingeschränkte Zielerfassung und Zielerkennung möglich ist. Sowohl beim Angriff auf einen zivilen Eisenbahnzug als auch bei der Bekämpfung der Flüchtlingskonvois war die nachher gegenüber der Öffentlichkeit gebrauchte Entschuldigung, daß solche Fehler passieren können, wenn so hoch geflogen werden "muß".

Bewertung: Das humanitäre Völkerrecht schreibt vor, daß ein Angriff unterbleiben muß, wenn das angegriffene Ziel nicht eindeutig als militärisches Ziel erkannt worden ist. Bei Abwägung zwischen der "militärischen Notwendigkeit" und dem Rechtsgut Schutz der Zivilbevölkerung mußte in diesen Fällen der Angriff unterbleiben, weil von ihnen nicht der militärische Erfolg bezogen auf die Kriegsziele abhing.

Nach klassischem militärischen Ehrenkodex war dieses Angreiferverhalten feige. Ebenso feige wie die Beschränkung der NATO auf Luftschläge, die aus Angst vor Verlusten anstelle des Einsatzes mit Bodentruppen gewählt wurden, obwohl sie der Erreichung der Kriegsziele im Kosovo in keiner Weise dienten.

Verstöße gegen Art. Art. 48, Art. 51 und Art. 52 des Zusatzprotokolls I (Anlage 2)

 

Ausschalten der Versorgung mit elektrischer Energie und Fernwärme

Während des Luftkriegs wurden wiederholt Umspannwerke mit neuartigen Graphitbomben sowie Kraft- und Heizwerke angegriffen und vorübergehend ausgeschaltet bzw. zerstört.

Viele lebenswichtige bzw. lebenserhaltende technische Systeme der zivilen Infrastruktur hingen von der Verfügbarkeit von elektrischer Energie ab. Es gab Meldungen, daß in Krankenhäusern Menschen starben, weil wegen des Stromausfalls lebensrettende Maschinen aussetzten. Nicht in jedem Fall waren Notstromaggregate vorhanden, oder aber es fehlte an Treibstoff, weil dieser ja ebenfalls vernichtet worden war.

Bei dem Heizkraftwerk in Novi Beograd "Beogradske elektrane", das ebenfalls zerstört wurde, ist ein Zusammenhang mit der unmittelbaren Unterstützung der Kriegführung auch nicht zu konstruieren. Im Frühjahr und Sommer wird Heizenergie nicht benötigt, weder vom Militär noch von der Zivilbevölkerung.

Bewertung: Es gibt zwei plausible Erklärungen für die NATO-Angriffe auf diese zivile Infrastruktur: Erstens Terror, mit derselben (immer wieder falschen) Erwartung, daß die in Angst und Schrecken versetzte Zivilbevölkerung des Kriegsgegners ihrer politischen Führung die Gefolgschaft verweigert. Die andere Erklärung, die auch durch die Zerstörung von Lebensmittelfabriken und der Zigarettenfabrik gestützt wird, ist die: die NATO wollte und will mit der Vernichtung wesentlicher Teile der zivilen Infrastruktur, unterstützt durch die Aufrechterhaltung, ja inzwischen geplante Verschärfung des Embargos, die jugoslawische Wirtschaft zerstören.

Diese Vermutung erhält eine weitere Verstärkung mit dem massivsten Angriff auf die Erdölraffinerie in Novi Sad mit 108 Bomben in der Nacht vom 9./10. Juni 1999, zu einem Zeitpunkt, nachdem die Bedingungen für die Beendigung der "Luftschläge" unterschrieben und von jugoslawischer Seite eingehalten worden waren. Auch hier konnte "militärische Notwendigkeit" nicht behauptet werden.

Verstöße gegen Art. 54, Art. 55 und Art. 57 des Zusatzprotokolls I (Anlage 2)

 

Umweltschäden

Mit ihren Angriffen auf Anlagen, bei denen besonders gefährliche Stoffe lagerten, haben die NATO-Staaten zumindest billigend in Kauf genommen, daß schwerwiegende Schäden an der natürlichen Umwelt und als Folge davon Gesundheits- und Erbschäden bei den Menschen eintreten.

Tatsächlich ist eine beträchtliche lokale Verseuchung von Boden, Wasser und Luft als Kriegsfolge festgestellt worden. Darüber wird an anderer Stelle ausführlich berichtet.

Bewertung: Wie bei der Ausschaltung der Stromversorgung zielt auch die Zerstörung von Heizkraftwerken und der Vorräte an Primärenergieträgern auf die Lebensgrundlagen der Menschen, da das Militär besonders kurz- und mittelfristig von den ortsfesten Anlagen nicht abhängig ist.

Auch im Zusammenhang mit den völkerrechtswidrigen Angriffen auf diese Einrichtungen behaupten die NATO-Vertreter ganz einfach, daß es sich um militärische, da "high value", oder strategische Ziele handele.

Verstöße gegen Art. 35, Art. 54 und Art. 55 des Zusatzprotokolls I (Anlage 2)

 

Gebrauch giftiger und besonders grausamer Waffen

Die NATO-Streitkräfte haben im Kosovo wie zuvor im zweiten Golfkrieg wiederum die von den VN geächteten DU-Geschosse und Streubomben eingesetzt.

Nachdem zahlreiche Erkrankungen und Erbschäden bei Menschen, besonders Kindern, erfaßt und eindeutig der Berührung mit Uran 238 zuzuschreiben sind, war die erneute Verwendung dieser Munition in besonderer Weise zynisch und menschenverachtend.

Dasselbe gilt für die Streubomben, deren Antipersonenmunition wie die verbotenen Schrapnellgeschosse wirken und die eine offiziell zugegebene Versagerquote zwischen 5 und 15 Prozent haben. Die nicht detonierte Submunition verseucht das Einsatzgebiet langanhaltend. Anders als bei Landminenfeldern, deren Lage häufig bekannt ist, liegen die Bombletten der Streubomben an unbekannten Orten in der Landschaft, in Ortschaften, auf Wegen usw. Viele Personen sind im Kosovo bereits Opfer detonierter Bombletten geworden. Viele werden folgen.

Bewertung: Der Gebrauch von giftigem Uran und der modernen "Dumdumgeschosse" ist ein klarer Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Verstöße gegen die Nürnberger Prinzipien (Anlage 1) und gegen Art. 35, Art. 48, Art. 51, Art. 52, Art. 55 und Art. 57 des Zusatzprotokolls I (Anlage 2)

 

Anmerkungen

1 Die völkerrechtlichen Grundsätze, wie sie nach der Satzung des Nürnberger Gerichtshofes und dessen Urteil anerkannt sind (Nürnberger Prinzipien), formuliert von der Völkerrechtskommission, 29. Juli 1950 (Anlage 1).

2 Auszug aus dem Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Zusatzprotokoll I) (Anlage 2).

3 Lagevortrag vor der Presse, Brüssel am 13.4.1999.