Rechtsanwaltsbüro

Getzmann  Schaller  Pinar  Hoffmann

 

 

Getzmann Schaller Pinar Hoffmann - Neuer Kamp 25 - 20359 Hamburg

 

Manfred Getzmann

Joachim Schaller

Gül Pinar Fachanwältin für Strafrecht

Ilka Hoffmann

 

Oberlandesgericht Köln

Reichenspergerplatz 1

 

50670 Köln

 

Neuer Kamp 25

20359 Hamburg-St. Pauli

U-Bahn-Station Feldstraße (U 3, Metrobus 3)

 

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Datum:     29.08.2004/IH

 

Zeichen:   P-435-02-Z

                       - bitte stets angeben -

 


 

1 O 361/02

 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

1.         der Erbengemeinschaft

1.1      Frau Vesna Milenkovic

            Donji Katun, 37260 Varvarin, Serbien,

2.2      Herrn Zoran Milenkovic

            Donji Katun, 37260 Varvarin, Serbien,

als Erben ihrer getöteten Tochter Sanja Milenkovic

 

2.         der Frau Marijana Stojanovic

            Donji Katun, 37260 Varvarin, Serbien,

 

3.         der Frau Marina Jovanovic

            Pozeska 93, 11000 Belgrad, Serbien,

 

4.         des Herrn Radovoje Savic,

            Donji Katun, 37260 Varvarin, Serbien,

als Erbe der getöteten Ruzica Simonovic

 

5.         der Erbengemeinschaft

5.1      Frau Danica Obradovic,

            ul. Crnovrskih Brigada 4/26, 19210 Bor, Serbien,

5.2      Frau Jelica Savic,

            Donji Katun, 37260 Varvarin, Serbien,

 

 

5.3      Frau Agnica Pekic

            Donji Katun, 37260 Varvarin, Serbien

als Erben des getöteten Ratabor Simonovic

 

6.         des Herrn Predrag Macic,

            Stivana Sindjelic 45, 37260 Varvarin, Serbien

 

7.         des Herrn Dragoljub Arsenijevic

            37210 Cicevac, Leninova 22, Serbien,

 

8.         des Herrn Miroljub Brajkovic,

            37210 Cicevac, Njegoseva 17, Serbien,

 

9.         des Herrn Bozidar Dimitrijevic,

            Selo Varvarin, 37260 Varvarin, Serbien,

 

10.      der Erbengemeinschaft

10.1    Frau Jasmina Zivkovic,

            37260 Varvarin, Kalenicka bb, Serbien,

10.2    Frau Nevena Mitrovic,

            37000 Krusevac, Straße Kosanciceva 26/1, Serbien,

als Erben des getöteten Tola (Djordja) Apostolevic

 

11.      des Herrn Slobodan Ivanovic,

            Selo Varvarin, 37260 Varvarin, Serbien,

 

12.      des Herrn Aleksandar Mijatovic,

            Selo Varvarin, 37260 Varvarin, Serbien,

 

13.      der Erbengemeinschaft

13.1    Frau Milanka Marinkovic,

            Selo Varvarin, 37260 Varvarin, Serbien,

13.2    Frau Milena Marinkovic, vertreten durch ihre Mutter

            Frau Ljiljana Jovanovic, Bogoljuba Sukice 22, 11000 Beograd, Serbien

als Erben des getöteten Zoran Marinkovic

 

14.      des Herrn Predrag Milosevic,

            Gornji Katun, 37260 Varvarin, Serbien,

 

15.      der Erbengemeinschaft

15.1    Frau Dusica Ciric,

            Cede Simica 8, 37260 Varvarin, Serbien,

15.2    Frau Verica Ciric,

            Cede Simica 8, 37260 Varvarin, Serbien,

15.3    Frau Lela Belusic,

             Prvomajska 30, 37000 Krusevac, Serbien,

als Erben des getöteten Milivoje Ciric,

 

16.      des Herrn Milan Mitrovic,

            Donji Katun, 37260 Varvarin, Serbien,

 

 

17.      des Herrn Goran Stojanovic,

            Donji Katun, 37260 Varvarin, Serbien,

 

18.      des Herrn Miroslav Dakic,

            Prvomajska 30, 37000 Krusevac, Serbien,

 

19.      der Frau Zivadinka Jovanovic,

            Prvomajska bb, 37260 Varvarin, Serbien,

als Erbin des getöteten Milan Savic

 

20.      der Erbengemeinschaft

20.1    Frau Gordana Stankovic

            Nikole Pasica 3/34, 35250 Paracin, Serbien,

20.2    Frau Milica Stankovic vertreten durch ihre Mutter

            Frau Gordana Stankovic, wie vor

als Erben des getöteten Vojkan Stankovic

 

21.      des Herrn Momcilo Jevtic,

            Slobode 2, 37260 Varvarin, Serbien,

 

22.      des Herrn Vlastimir Vasic,

            Selo Padez, 35230 Padez, Krusevac, Serbien,

 

23.      der Frau Mirjana Terzic,

            Selo Varvarin, 37260 Varvarin, Serbien,

 

24.      des Herrn Predag Savic,

            Gornji Katun, 37260 Varvarin, Serbien,

 

25.      des Herrn Slavoljub Kovacevic,

            Mite Milojevica 6b, 37260 Varvarin, Serbien,

 

26.      der Frau Mirjana Nesic,

            Donji Katun, 37260 Varvarin, Serbien,

                                                                                    - Kläger/Berufungskläger –

 

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Manfred Getzmann, Joachim Schaller, Gül Pinar und Ilka Hoffmann, Neuer Kamp 25, 20359 Hamburg

 

 

 

gegen

 

 

 

Bundesrepublik Deutschland

                                                                                    - Beklagte/Berufungsbeklagte –

 

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Redeker pp, Mozartstr. 4 – 10, 53115 Bonn

 

 

 

 

wird beantragt, das den Klägern und Klägerinnen am 12.12.2003 zugestellte Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.12.2003 (1 O 361/02) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

 

 

 

für die Kläger zu 1., Frau Vesna Milenkovic und Herrn Zoran Milenkovic als Erbengemeinschaft ihrer getöteten Tochter Sanja Milenkovic,

 

an die Kläger als Gesamthandsgläubiger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

 

 

für die Klägerin zu 1.1., Frau Vesna Milenkovic,

 

an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 20.000,00 DM = 10225,84 € aber nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

 

 

für die Klägerin zu 2., Frau Marijana Stojanovic,

 

1.      an die Klägerin eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 30.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.      der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für die Klägerin zu 3., Frau Marina Jovanovic,

 

1.   an die Klägerin eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 45.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.   der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 4., Herrn Radivoje Savic als Erbe seiner getöteten Schwester Ruzica Simonovic,

 

1.   an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.   dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für die Klägerinnen zu 5., Frau Danica Obradovic, Frau Jelica Savic und Frau Agnica Pekic als Erbensgemeinschaft ihres getöteten Neffen Ratabor Simonovic,

 

1.      an die Klägerinnen als Gesamthandsgläubigerinnen eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.      den Klägerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 6., Herrn Predrag Macic,

 

1.      die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 18.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.      dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 7., Herrn Dragoslav Arsentjevic,

 

1.   an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 18.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.   dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 8., Herrn Miroljub Brajkovic,

 

1.   an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 15.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.   dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 9., Herrn Bozidar Dimitrijevic,

 

1.      an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 25.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.      dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für die Klägerinnen zu 10., Frau Jasmina Zivkovic und Frau Nevena Mitrovic als Erbengemeinschaft des getöteten Tola Apostolevic,

 

1.      an die Klägerinnen als Gesamthandsgläubigerinnen eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.      den Klägerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 11., Herrn Slobodan Ivanovic,

 

1.      an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 60.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.      dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 12., Herrn Aleksandar Mijatovic,

 

1.      an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 30.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.      dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für die Klägerinnen zu 13., Frau Milanka Marinkovic und Frau Milena Marinkovic, vertreten durch ihre Mutter Frau Ljiljana Jovanovic,

 

1.      an die Klägerinnen als Gesamthandsgläubigerinnen eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.      den Klägerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 14., Herrn Predrag Milosevic,

 

1.   an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 20.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.   dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für die Klägerinnen zu 15., Frau Dusica Ciric, Frau Verica Ciric und Frau Lela Belusic als Erbengemeinschaft des getöteten Milivoje Ciric,

 

1.      an die Klägerinnen als Gesamthandsgläubigerinnen eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.      den Klägerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 16., Herrn Milan Mitrovic,

 

1.      an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 22.500,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.      dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 17., Herrn Goran Stojanovic,

 

1.      an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 17.500,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.      dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 18., Herrn Miroslav Dakic,

 

1.      an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 20.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.      dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für die Klägerin zu 19., Frau Zivadinka Jovanovic, als Erbin des getöteten Milan Savic,

 

1.      an die Klägerin eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.      der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für die Klägerinnen zu 20., Frau Gordana Stankovic und Frau Milica Stankovic, vertreten durch ihre Mutter Frau Gordana Stankovic, als Erbengemeinschaft des getöteten Vojkan Stankovic,

 

1.      an die Klägerinnen als Gesamthandsgläubigerinnen eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.   den Klägerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 21., Herrn Momcilo Jevtic,

 

1.   an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 15.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.      dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 22., Herrn Vlastimir Vasic,

 

1.   an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.   dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für die Klägerin zu 23., Frau Mirjana Terzic,

 

1.   an die Klägerin eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.   der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 24., Herrn Predag Savic,

 

1.   an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.   dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für den Kläger zu 25., Herrn Slavoijub Kovacevic,

 

1.   an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 12.500,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.   dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

für die Klägerin zu 26., Frau Mirjana Nesic,

 

1.   an die Klägerin eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.500,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.   der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

 

 

Das Landgericht Bonn hat mit seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2003, die auf ein pflichtwidriges Verhalten deutscher Amtsträger gestützte Klage als unbegründet angesehen.

 

Mit der Berufung wird die rechtsfehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts i.S.d. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gerügt. Rechtsfehlerhaft ist das Landgericht Bonn davon ausgegangen, dass den Klägern keine Anspruchsgrundlage aus deutschem Recht zusteht.


Der dem Urteil zugrundeliegender Tatbestand ist im Urteil des Landgerichts Bonn zutreffend wiedergegeben:

 

 

(S. 6-8 des Urteils)

 

„Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige.

 

Sie nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland für die Folgen einer während des Krieges in Jugoslawien am 30. Mai 1999 durchgeführten NATO-Luftoperation auf die in Serbien gelegene Brücke von Varvarin in Anspruch. Bei der Zerstörung der Brücke kamen zehn Menschen ums Leben, dreißig Personen wurden verletzt, wobei siebzehn Personen schwere Verletzungen erlitten.

 

Die zur heutigen Teilrepublik Serbien gehörende jugoslawische Kleinstadt Varvarin hat etwa 4000 Einwohner. Sie liegt etwa 180 km südöstlich von Belgrad und etwa 200 km vom Kosovo entfernt. Varvarin liegt abseits des Eisenbahnnetzes und ist mittels öffentlicher Verkehrsmittel allein mit dem Bus erreichbar.

 

Die Region um Varvarin ist durch Landwirtschaft geprägt; nennenswerte Industrie gibt es nicht. Der größte Gewerbebetrieb von Varvarin ist ein Marktbetrieb, der für die Einwohner in der umliegenden Region die wichtigste Einkaufsquelle darstellt und dem Händler der Region ihre landwirtschaftlichen Produkte und Gebrauchsgegenstände aller Art zum Verkauf anbieten.

 

Weder in der Stadt Varvarin noch in ihrer unmittelbaren Umgebung befanden und befinden sich militärische Einrichtungen. Die nächstgelegene Kaserne der jugoslawischen Armee ist etwa 22 km entfernt. Die Stadt blieb während der gesamten Zeit der Bürgerkriege in Jugoslawien von Truppenstationierungen, Militärtransporten etc. verschont. Sie galt unter der jugoslawischen Bevölkerung als ein vor Kriegshandlungen sicherer Ort.

 

Die Stadt Varvarin wird auf ihrer östlichen Seite durch einen in süd-nördlicher Richtung fließenden kleinen Fluß, die „Morawa“ begrenzt. In West-Ost-Richtung überspannte den Fluß eine Brücke, die zugleich den einzigen Zugangsweg aus östlicher Richtung darstellte. Die Brücke hatte eine Spannweite von 180 m; ihre Fahrbahnbreite betrug 4,50 m zuzüglich eines Fußgängerweges von weiteren 1,50 m. Nach den in der Bundesrepublik Jugoslawien geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen war die Brücke allein für den allgemeinen Straßenverkehr freigegeben, d. h. die auf 12 t begrenzte Tragfähigkeit schloss ihr Nutzung für Schwertransporte u. ä. aus.

 

Im Anschluss an den am 08.10.1998 von den Mitgliedstaaten der NATO gefassten Beschluss stimmte der Deutsche Bundestag durch Beschluss vom 16.10.1998 dem Antrag der Bundesregierung vom 12.10.1998 (BT-Drs. 13/11469) „dem Einsatz bewaffneter Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung am 12. Oktober 1998 beschlossenen deutschen Beitrag zu den von der NATO zur Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo-Konflikt geplanten, begrenzten und in Phasen durchzuführenden Luftoperationen für die von den NATO-Mitgliedsstaaten gebildeten Eingreiftruppe unter der Führung der NATO“ zu.

 

Mit weiterem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25.02.1999 stimmte dieser auf Antrag der Bundesregierung (BT-Drs. 14/397),“(....) dem Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung am 22. Februar 1999 beschlossenen Beitrag zur militärischen Umsetzung eines Rambouillet-Abkommens für den Kosovo sowie zu NATO-Operationen im Rahmen der Notfalltruppe (Extraction Force)“ zu.

 

In dem Zeitraum vom 24. März bis zum 10. Juni 1999 wurden unter Beteiligung deutscher Streitkräfte Luftoperationen in der Bundesrepublik Jugoslawien durchgeführt. Deutsche Flugzeuge waren an der Luftoperation „Allied Force“ mit sogenannten RECCE- und ECR-Tornados, die der Luftaufklärung und dem Begleitschutz dienten, beteiligt.

 

Am Sonntag, den 30. Mai 1999, war auf der am stadtseitigen Brückenende weiterführenden Hauptstraße sowie den abzweigenden Nebenstraßen der Stadt Varvarin wie jeden Sonntag zwischen 8:00 und etwa 16:00 Uhr Markt. Dieser hatte an dem sonnigen Tag insgesamt 355 Marktstände registriert; hinzu kamen weitere Händler ohne Stand. Da der 30. Mai kirchlicher Feiertag (Fest der Heiligsten Dreifaltigkeit) war, veranstaltete die Kirche zudem am Vormittag einen traditionellen Stadtumzug; anschließend fand auf einem Freigelände nahe der Brücke ein Festmahl statt. Gegen Mittag befanden sich auf dem Kirchengelände und dem Markt etwa 3000 bis 3500 Menschen.

 

Zu dieser Zeit griffen Kampfflugzeuge der NATO die Stadt Varvarin im Tiefflug an. Insgesamt vier Raketen wurden abgeschossen. Die Kläger sind sämtlich Geschädigte dieses Angriffs bzw. Rechtsnachfolger der tödlich Verletzten.

 

Bei diesen Kampfflugzeugen handelte es sich nicht um Flugzeuge der Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob deutsche Flugzeuge diesen Einsatz unterstützen.“

 

 

Die Vier Raketen wurden, wie bereits in der Klagschift vom 24.12.2001 erklärt, in zwei kurz hintereinander erfolgenden Angriffswellen abgeschossen.

 

(Klagschrift S. 28)

Nach der 1. Angriffswelle war unter den Menschen auf dem Marktgelände und auf dem Kirchengelände sofort eine Panik ausgebrochen. Viele rannten schreiend davon, andere versuchten sich unter den Marktständen oder unter Fahrzeugen zu verstecken oder ihre Kinder in Sicherheit zu bringen. Es herrschte Chaos. Die in der Kirche befindlichen Menschen stürzten ins Freie.

Die Druckwellen waren so stark, daß eine Vielzahl von Gebäuden im Umkreis der Brücke von mindestens 1 km beschädigt wurden. Augenzeugen berichten, daß noch mehrere 100 m von der Brücke entfernt die Luft förmlich kochte. Fensterscheiben barsten, von der Brücke stieg eine hohe Rauchsäule auf. Die Menschen konnten sehen, daß die Brücke zerstört war. Niemand rechnete damit, daß die Kampfflugzeuge noch einen zweiten Angriff fliegen würden, denn die Brücke lag bereits völlig zerstört im Fluß. Dutzende von ihnen eilten zur Brücke, um Hilfe zu leisten. Als die Hilfeleistenden an der Brücke ankamen und gerade mit der Bergung der Opfer begonnen hatten bzw. beginnen wollten, kamen die Kampfflugzeuge der NATO zurück. In einer 2. Angriffswelle wurden nochmals zwei Raketen auf die schon nach der 1. Angriffswelle zerstörte Brücke abgefeuert. Nach den Augenzeugenberichten lagen zwischen den zwei Angriffswellen nicht mehr als ca. 3 bis 6 Minuten. Opfer dieser 2. Angriffswelle waren die Hilfeleistenden. Während infolge der 1. Angriffswelle " nur " 3 Menschen zu Tode und " nur " 5 Menschen schwerverletzt und/oder zu Krüppeln gebombt wurden, wurden durch die 2. Angriffswelle 7 hilfeleistende Menschen zu Tode gemetzelt und zwölf Menschen schwerverletzt und/oder zu Krüppeln gebombt.

Beweis
Zeugnislegung einer ganzen Stadt für den Fall des Bestreitens

 

 

 

 

Durch die erste Angrifswelle wurden Sanja Milenkovic, Ratobor Simonovic, Ruzica Simonovic getötet (Tochter der Kläger zu 1.; Schwester und Neffe der Kläger zu 5.). Marijana Stojanovic (Klägerin zu 2.), Marina Jovanovic (Klägerin zu 3.), Pedrag Macic (Kläger zu 6.), Dragoslav Arsentjevic (Kläger zu 7.) und Miroljub Brakovic (Kläger zu 8.) wurden schwerverletzt.

 

Durch die zweite Angriffswelle wurden Tola Apostolovic (Vater der Klägerin zu 10.), Stojan Ristic, Zoran Marinkovic (Sohn, bzw. Bruder der Klägerinnen zu 14.), Milivoje Ciric (Ehemann und Bruder der Klägerinnen zu 16.), Milan Savic (Sohn der Klägerinnen zu 20.), Vojkan Stankovic (Ehemann und Vater der Klägerinnen zu 21.), Dragoslav Terzic, (ehemann der Klägerin zu 24) getötet. Weitere zwölf Menschen – Bozidar Dimitrivic (Kläger zu 9.), Slobodan Ivanovic (Kläger zu 12.), Aleksander Mijatovic (Kläger zu 13.), Predrag Milosevic (Kläger zu 15.), Milan Mitrovic (Kläger zu 17.), Goran Stojanovic (Kläger zu 18.), Miroslav Dakic (Kläger zu 19.), Momcilo Jevtic (Kläger zu 22.), Vlastimir Vasic (Kläger zu 23.), Predrag Savic (Kläger zu 25.), Slabojub Kovacevic (Kläger zu 26), Mirjana Nesic (Klägerin zu 27.) – wurden verletzt.

 

Ergänzend hierzu wird hinsichtlich des von den Klägern erlittenen Schadens im einzelnen der Vortrag der Klagschift  (S.28 ff) übernommen:

 

Die erste Angriffswelle

Getötete und schwerverletzte Personen auf der Brücke (1. Angriffswelle)

Das jüngste Todesopfer des Luftangriffs ist die damals fünfzehnjährige Schülerin Sanja Milenkovic (Tochter der Kläger zu 1).Sie überquerte zu Fuß zum Zeitpunkt der 1. Angriffswelle gemeinsam mit ihren beiden gleichaltrigen Freundinnen und Geschädigten, Marijana Stojanovic (Klägerin zu 2) und Marina Jovanovic (Klägerin zu 3) vom Markt in Varvarin kommend die Brücke stadtauswärts. Sie hatten die Brücke etwa zur Hälfte überquert, als sie plötzlich Flugzeuggeräusche oder Raketengeräusche hörten. Wenige Sekunden später detonierten fast zeitgleich die beiden Raketen an der Brücke. Sie wurden in die Luft geschleudert und fielen anschließend auf das in die Morava stürzende Brückenteil. Sie hielten sich an dem schräg im Wasser liegenden Brückenteil fest. Durch die Detonationen hatte sich eine extrem starke Hitze entwickelt. Die Klägerin zu 3), Marina Jovanovic, glaubte zu verglühen. Sie lag von den drei Mädchen am weitesten oben auf dem schräg im Wasser liegenden Brückenteil. Etwa 1 m unterhalb lag die Klägerin zu 2), Marijana Stojanovic, und versuchte, sich krampfhaft an den Resten des Brückegeländers festzuhalten. Einen weiteren Meter unterhalb lag die Tochter der Kläger zu 1), Sanja Milenkovic, die sich am Brückengeländer festhielt und anfangs entsetzlich schrie. Die beiden Mädchen konnten sehen, daß Sanja Milenkovic bei Bewußtsein war, schwer atmete, aber nicht mehr sprechen konnte. Sie hatte die Augen geöffnet und schaute in Richtung der Klägerinnen zu 2) und 3), verlor kurzzeitig auch das Bewußtsein. Sie lag auf dem Bauch mit dem Gesicht zur Brücke und blutete stark an den Beinen. Sie verharrten in diesem Zustand ca. 5 Minuten bis die NATO Kampfflugzeuge in einer 2. Angriffswelle nochmals zwei Raketen auf die Brücke abschossen. Wieder entwickelte sich infolge der starken Detonationen extreme Hitze, eine große dunkle Staubwolke stieg auf und die Augen brannten. Die Klägerin zu 2), Marijana Stojanovic, glaubte, am lebendigen Leibe zu verbrennen.

Aufgrund der erneuten Detonationen konnte sich die Tochter der Kläger zu 1), Sanja Milenkovic, nicht mehr halten. Sie rutschte auf dem schräg im Wasser liegenden Brückenteil weg und blieb am Brückenende, das bereits vom Fluß überspült wurde, mit dem Kopf im Wasser liegen. Die Klägerin zu 3), Marina Jovanovic hatte Angst, daß Sanja Milenkovic ertrinken würde und rutschte nun, obwohl selbst schwerverletzt, auf Ellenbogen gestützt, bis zu der mit dem Kopf halb im Wasser liegenden Sanja Milenkovic herunter. die Klägerinnen zu 3) stand nun bis zur Hüfte im Wasser und hielt den Kopf der Sanja Milenkovic nach oben, damit sie nicht ertrinkt. Aus ihrem mitgeführten Rucksack zog die Klägerin zu 3) eine Wasserflasche, aus der sie Sanja Milenkovic zu trinken gab und mit Wasser begoß, um sie bei Bewußtsein zu halten.

Bevor die 3 Mädchen von der zerstörten Brücke auf dem stadtauswärtigen Ufer geborgen werden konnten, vergingen ca. 1 1/2 bis 2 Stunden. Der Transport der schwerverletzten Mädchen in das nur 2 km entfernte Krankenhaus in Varvarin war durch die Brückenzerstörung unmöglich, so daß sie in das ca. 45 mm entfernte Krankenhaus in Krusevac transportiert werden mußten. Der mögliche Einsatz von Rettungshubschraubern kam wegen der Gefahren durch die Kampfflugzeuge der NATO im Luftraum der Bundesrepublik Jugoslawien nicht in Betracht.

Als Sanja Milenkovic endlich mit einem Brett von der völlig zerstörten Brücke in den inzwischen eingetroffen Krankenwagen verbracht wurde, war sie noch am Leben und bei Bewußtsein. Die Augen waren offen und bewegten sich, an den Bewegungen des Brustkorbes war für die inzwischen anwesende Mutter, die Klägerin zu 1.1.), erkennbar, daß das Mädchen atmete. Die Klägerin zu 1.1.) sprach ihre Tochter immer wieder an. An den Bewegungen der Augen, ihrem schmerzverzehrten Gesicht und den Versuchen mit der Mutter zu sprechen konnte sie erkennen, daß ihre Tochter noch am Leben war.

Den langen Krankentransport hat die Tochter der Kläger zu 1.) nach Auffassung der Klägerin zu 1.1) noch lebend überstanden. Während des Transports fiel sie immer wieder in Ohnmacht. Der Blutverlust war inzwischen sehr hoch. Ihr Körper war von Splittereinschlägen übersät. Große Wunden wurden an den Beinen und am Rücken festgestellt. Ein Splitter war in den Kopf eingedrungen. An verschiedenen Körperteilen befanden sich Verbrennungen, ihre Bekleidung war fast vollständig verbrannt, ihre Sportschuhe verkohlt. Der genaue Zeitpunkt des Todeseintritts steht nicht fest. Jedenfalls wurde nach Eintreffen im Krankenhaus in Krusevac der Tod der fünfzehnjährigen Sanja Milenkovic noch am 30. Mai 1999 durch die Ärzte festgestellt. Sie verstarb im Beisein und vor den Augen ihrer Mutter, die es sich in ihrer Todesangst um ihre Tochter beim Personal des Rettungswagens erschrieen und erbettelt hatte, im Rettungswagen mitzufahren.

Beweis
Zeugnislegung der Klägerinnen zu 2) und 3);
Zeugnislegung des Klägers zu 12)
Parteivernehmung der Klägerin zu 1.1.)

Zu den konkreten Verletzungen und der Todesursache der Tochter der Kläger zu 1) wird auf die Ausführungen unter I. 3. 2., hinsichtlich der Verletzungen der Klägerinnen zu 2) und 3) wird auf die Ausführungen unter I. 3.1. verwiesen.

Der damals 24jährige, Ratobor Simonovic (Neffe der Klägerinnen zu 5) überquerte gemeinsam mit seiner Mutter, Ruzica Simonovic, die Brücke zum Zeitpunkt der 1. Angriffswelle mit einem roten Pkw stadtauswärts. Infolge der Detonationen der Raketen stürzten sie mit dem Pkw in den Fluß. Ihre Leichen konnten erst Tage später geborgen werden.

Beweis
Zeugnislegung: Pfarrer von Varvarin, Herr Tomislav Gajic, ladungsfähige Anschrift bereits benannt;

Zu der konkreten Todesursache wird auf die Ausführungen unter I. 3. 2. verwiesen.

 

 Schwerverletzte Personen am Ufer der Brücke (1. Angriffswelle)

Der Kläger zu 6), der heute 45jährige Predrag Macic stand zum Zeitpunkt des ersten Angriffs am stadtauswärtigen Ufer der Morava und angelte, ca. 20 Meter flußabwärts (nördlich) von der Brücke entfernt, als er plötzlich Flugzeuggeräusche hörte. Unmittelbar danach detonierten bereits die abgefeuerten Raketen. Infolge der Druckwelle wurde er mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Es entwickelte sich eine starke Rauchwolke, es wurde dunkel und heiß. Das Wasser der Morava sah aus, als ob es kochte. Ein Baum stürzte auf ihn. Für einen Moment war er bewußtlos, als er zu sich kam, lief er weg. Nachdem er sich etwa 100 Meter von der Brücke weggeschleppt hatte, erfolgten zwei weitere Detonationen. Wieviel Zeit seitdem vergangen war, kann er nicht sagen, er stand unter Schock.

Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 7)
Zeugnislegung des Klägers zu 8)
Parteivernehmung des Klägers zu 6)

Zu den konkreten Verletzungen des Klägers zu 6) wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.

Der Kläger zu 7), der heute 46jährige Dragoslav Arsentjetvic, stand - ebenfalls zum Angeln - ca. 5 Meter neben dem Kläger zu 6) Predrag Macic am Ufer der Morava und etwa 25 Meter flußabwärts von der Brücke entfernt. Auch er wurde in der ersten Angriffswelle verletzt.

Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 6)
Zeugnislegung des Klägers zu 8)
Parteivernehmung des Klägers zu 7)

Zu den konkreten Verletzungen des Klägers zu 7) wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.

Der Kläger zu 8), der heute 42jährige Miroljub Brakovic angelte ebenfalls zum Zeitpunkt des ersten Angriffs am stadtauswärtigen Ufer der Morava, etwa 5 Meter von dem Kläger zu 7) und ca. 30 Meter flußabwärts von der Brücke entfernt. Der Geschädigte nahm weder Flugzeuggeräusche noch Raketengeräusche wahr. Unmittelbar nach den Detonationen spürte er einen starken Schlag im Gesicht, danach wurde er sofort ohnmächtig. Nachdem er wieder zu sich gekommen war, merkte er, daß das Wasser der Morava heiß war. Er schleppte sich instinktiv einige Meter weg und bekam mehr im Unterbewußtsein nach einiger Zeit die Detonationen der 2. Angriffswelle mit.

Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 6)
Zeugnislegung des Klägers zu 7)
Parteivernehmung des Klägers zu 8)

 

Die zweite Angriffswelle 

Getötete und schwerverletzte Personen (2. Angriffswelle)

Der damals 68jährige Kläger zu 9) Bozidar Dimitrivic war gegen Mittag des 30. Mai 1999 auf den Markt in Varvarin zum Einkaufen gegangen. Er befand sich etwa 100 m von der Brücke entfernt, als es plötzlich zu heftigen Detonationen an der Brücke kam. Eine große schwarze Rauchwolke stieg auf. Auf dem Markt brach Panik aus. Die Menschen versteckten sich unter den aufgestellten Tischen. Viele rannten "kopflos" weg. Neben ihm standen der später getötete Stojan Rictic und der später getötete Tola Apostolovic, mit denen der Kläger zu 9) sofort nach der Detonation zur Brücke rannte, um zu helfen. An der Brücke angekommen, stellte er fest, daß die Brücke zerstört war. Im Fluß entdeckte er ein Auto, in dem 2 Personen zu erkennen waren. Diese beiden Personen wollten sie bergen und kletterten deshalb die Böschung zur Morava herunter. Der Kläger zu 9) hatte mit seinen Begleitern den Fluß wegen der steilen Uferböschung noch nicht erreicht, als die Kampfflugzeuge der NATO in der 2. Angriffswelle zwei weitere Raketen abgefeuerten. Die Druckwelle der Detonationen warf ihn in die Büsche. Es wurde so heiß, daß er glaubte, zu verbrennen. Um ihn herum flogen Menschen durch die Luft. Ein anderer viel über ihn. Die Gedärme eines Menschen wickelten sich um ein Fahrrad. Der Geschädigte sah noch, wie der Kopf des Priesters von seinem Körper abgerissen wurde und durch die Luft flog. Der Geschädigte war benommen, er stand unter Schock. Wie er in das Krankenhaus gekommen ist, kann er nicht mehr sagen. Ihm wurden durch die Bombardierung schwerste Verletzungen zugefügt.

 

Beweis
Parteivernehmung des Klägers zu 9);

Zu den konkreten schweren Verletzungen des Klägers zu 9) wird auf die Ausführungen unter I. 3.1. verwiesen.

Der damals 74jährige, später getötete Tola Apostolovic (Vater der Klägerin zu 10) lief gemeinsam mit dem vorgenannten geschädigten Kläger zu 9) Bozidar Dimitrivic und dem später getöteten Stojan Ristic nach der 1. Angriffswelle zu der zerstörten Brücke, um Hilfe zu leisten. Er wurde durch die in der 2. Angriffswelle abgeschossenen Raketen an der Brücke getötet.

Zu der konkreten Todesursache wird auf die Ausführungen unter I. 3. 2. verwiesen.

Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 9);

Anlage 4: kriminaltechn. Fotodokumentation des Leichnams, dort die Fotos mit den Nr. 17 - 19;

 

Der Vortrag in der Klagschrift vom 24.12.2001 zu dem Tod des Stojan Ristic, Sohn der dort als Klägerin zu 11. aufgeführten Frau Radmila Ristic, wird in die Berufungsbegründung nicht übernommen, da die Unterzeichnende die damalige Klägerin zu 11. nicht vertritt.

 

Im weiteren Vortrag ist hinsichtlich der Nummerierung der Kläger und Klägerinnen darauf hinzuweisen, dass die in der Berufungsbegründung vorgenommenen Nummerierung mit der aus der Klagschrift vom 24.12.2001 nur bis zur Ziffer 10. übereinstimmt.

Der in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 11. angeführte Kläger, Herr Slobodan Ivanovic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 12. aufgeführt.

Der damals 54jährige, später schwerverletzte Kläger zu 12) Slobodan Ivanovic befand sich zum Zeitpunkt der 1. Angriffswelle auf dem Markt, ca. 100 m von der Brücke entfernt. Nach den Detonationen lief er zur Brücke, um zu helfen. An der Brücke angekommen sah er einen roten Pkw in der Morava liegen, in dem sich zwei Personen befanden. Er sah außerdem die drei Mädchen, die Tochter der Kläger zu 1) und die Klägerinnen zu 2) und 3), die an dem stadtauswärtigen Brückenteil hingen. Menschen schrien um Hilfe. Er wußte nicht, wem er zuerst helfen sollte und entschied sich dann, einen jungen Mann zu retten, der am stadtseitigen Uferbereich im Wasser lag. Er kletterte die Uferböschung herunter und zog den verletzten Mann aus dem Wasser, als infolge der 2. Angriffswelle wieder zwei Raketengeschosse detonierten. Aufgrund der Druckwelle ließ er den verletzten Mann fallen und wurde selbst niedergeworfen. Er lag unterhalb der Straße und sah Menschen durch die Luft fliegen. Dem Kläger zu 12) wurden ebenfalls schwerste Verletzungen zugefügt.

Beweis: Parteivernehmung des Klägers zu 12)

Zu den konkreten Verletzungen wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.

 

Der in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 12. angeführte Kläger, Herr Aleksandar Mijatovic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 13) aufgeführt.

Der damals 26jährige, später schwerverletzte Kläger zu 13) Aleksandar Mijatovic befand sich gemeinsam mit seinem Freund, dem später getöteten Zoran Marinkovic während der Detonationen der 1. Angriffswelle in der Innenstadt von Varvarin. Nach den Detonationen fuhren sie sofort mit dem Motorrad zur Brücke, um Hilfe zu leisten. Sie waren kaum vom Motorrad abgestiegen, hatten gerade die zerstörte Brücke und einen im Fluß liegenden roten Pkw wahrgenommen, als es zu weiteren Detonationen kam. Während der unmittelbar neben ihm stehende Freund sofort tot war, wurden dem Kläger zu 13) schwerste Verletzungen zugefügt.

Beweis: Parteivernehmung des Klägers zu 13)

Zu den konkreten Verletzungen wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.

Der damals 33jährige, später getötete Zoran Marinkovic, Sohn bzw. Bruder der Klägerinnen zu 14), wurde durch die Raketengeschosse der 2. Angriffswelle getötet. Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung wird auf die Schilderung des Klägers zu 13) Bezug genommen.

Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 13)
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 9 - 10

Zu der konkreten Todesursache wird auf die Ausführungen unter I. 3. 2.. verwiesen.

 

Der in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 14. angeführte Kläger, Herr Predrag Milosevic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 15) aufgeführt.

Der damals 28jährige, später geschädigte Kläger zu 15) Predrag Milosevic befand sich zum Zeitpunkt der 1. Angriffswelle in der nur ca. 200 m von der Brücke entfernten Kirche. Aufgrund der gewaltigen Detonationen barsten die Fenster der Kirche, mit anderen Gläubigen verließ er fluchtartig das Kirchengebäude. Gemeinsam mit den beiden Priestern, dem später getöteten Milivoje Ciric und dem Zeugen Tomislav Gajic rannte er zur Brücke, um Hilfe zu leisten. Als er mit den Priestern an der Brücke ankam sah er, daß die Brücke zerstört war und im Wasser lag. Im Fluß lag ein Auto, in dem sich noch Personen befanden und drei Mädchen konnte er ausmachen, die sich an der im Wasser liegenden Brückenkonstruktion krampfhaft festhielten. Von der Kirche und vom Markt kamen Leute zur Brücke gerannt, um zu helfen. Er wußte nicht, wem er zuerst helfen sollte. Zu den Mädchen konnte er nicht gelangen, denn die Brücke lag im Wasser. Er stand mit dem Rücken zur Brücke, als er ein lautes Zischen und weitere Detonationen hörte. Er hatte keine Chancen noch etwas zu tun, unmittelbar nach dem Zischen folgten auch schon die Detonationen. Zwischen den Detonationen der 1. Angriffswelle und denen der 2. Angriffswelle waren nach seiner Schätzung ca. 4 bis 5 Minuten vergangen. Durch die Druckwelle wurde er umgerissen. Nachdem er einige Zeit später wieder zu sich kam stellte er fest, daß ihm durch die Bombardierung schwerste Verletzungen zugefügt wurden.

Beweis
Zeugnislegung der Klägerin zu 27);
Zeugnislegung des Priesters Tomislav Gajic
Parteivernehmung des Klägers zu 15);

Zu den konkreten Verletzungen wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen

 

Die in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 15. angeführten Klägerinnen, Frau Dusica Ciric, Frau Verica Ciric und Frau Lela Belusic, sind in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 16) aufgeführt.

Der damals 76jährige, später getötete Priester der Gemeinde Varvarin, Milivoje Ciric, der Ehemann und Bruder der Klägerinnen zu 16), rannte nach den Detonationen der 1. Angriffswelle gemeinsam mit seinem Amtsbruder und Zeugen Tomislav Gajic, dem vorgenannten Kläger zu 15) Predrag Milosevic und der Klägerin zu 27) Mirjana Nesic zur Brücke, um Hilfe zu leisten. Es wird insoweit auf die Sachverhaltsausführungen des Klägers zu 15) und der Klägerin zu 27) Bezug genommen. Der Priester wurde durch die in der 2. Angriffswelle abgefeuerten Raketengeschosse getötet. Der Kopf des Priesters Milivoje Ciric wurde durch umherfliegende Splitterteile vom Rumpf des Körpers gerissen. Sein Amtskollege und Zeuge Tomislav Gajic stand in diesem Moment unmittelbar neben ihm. In einer uns vorliegenden Zeugenvernehmung sagte er vor dem Ermittlungsrichter aus, daß ihm das Gehirn seines Amtskollegen in das Gesicht geschleuderte wurde.

Beweis
Zeugnislegung der Klägerin zu 27);
Zeugnislegung des Klägers zu 15);
Zeugnislegung des Priesters von Varvarin Tomislav Gajic, Adresse wie benannt;
Anlage 4: kriminaltechn. Fotodokumentation des Leichnams, dort die Fotos
Nr. 15 – 16

 

Der in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 16. angeführte Kläger, Herr Milan Mitrovic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 17) aufgeführt.

Der damals 22jährige, später geschädigte Kläger zu 17) Milan Mitrovic war, nachdem er in der Kirche von Varvarin am Fest der Heiligen Dreifaltigkeit teilgenommen hatte, gemeinsam mit Freunden, so u. a. mit dem später geschädigten Kläger zu 18) Goran Stojanovic in ein von der Brücke ca. 500 Meter entferntes Café gegangen. Sie hatten gerade Getränke bestellt, als es zu den Detonationen der 1. Angriffswelle kam. Die Fenster zersplitterten, Mobiliar stürzte um und aus Richtung Brücke stieg ein großer Rauchpilz auf. Er entschloß sich gemeinsam mit seinem Freund, dem Kläger zu 18) Goran Stojanovic, zur Brücke zu laufen, um zu helfen. Unmittelbar nach Ankunft an der Brücke kam es bereits zu der 2. Angriffswelle. Infolge der Detonationen wurde der Kläger durch die Druckwelle umgeworfen, ihm wurden schwerste Verletzungen zugefügt.

Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 18)
Zeugnislegung des Klägers zu 19)
Parteivernehmung des Klägers zu 17)

Zu den konkreten Verletzungen wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.

 

Der in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 17. angeführte Kläger, Herr Goran Stojanovic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 18) aufgeführt.

Der damals 22jährige, später geschädigte Kläger zu 18) Goran Stojanovic wurde ebenfalls durch die Raketen der 2. Angriffswelle schwerverletzt. Er war mit seinem Freunden, den Klägern zu 17) und 19) Miroslav Dakic, zur Brücke gelaufen, um Hilfe zu leisten. Es wird insofern Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung des Klägers zu 17) und zu 19) genommen.

Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 17)
Zeugnislegung des Klägers zu 19)
Parteivernehmung des Klägers zu 18)

Zu den konkreten Verletzungen wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.

 

Der in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 18. angeführte Kläger, Herr Miroslav Dakic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 19) aufgeführt..

Der damals 42jährige, später geschädigte Kläger zu 19) Miroslav Dakic befand sich zum Zeitpunkt der 1. Angriffswelle in der Nähe des Marktes, ca. 50 Meter von der bombardierten Brücke entfernt. Durch die Druckwelle wurde er zu Boden gerissen, jedoch zunächst nicht verletzt. Nachdem er wieder aufgestanden war, kam eine ihm nicht mehr erinnerliche Person und forderte ihn auf direkt an die Brücke zu kommen, weil es dort Tote und Verletzte gegeben habe. An der Brücke angekommen sah er die drei Mädchen, die sich auf der stadtauswärtigen Brückenseite an ein Geländer klammerten und laut schrien. Plötzlich rief jemand: " Die Flugzeuge kommen wieder, sie kommen im Tiefflug! ". Er konnte die Flugzeuge selbst nicht sehen, weil er sofort versuchte, sich unter ein parkendes Auto zu werfen. Das gelang ihm aber nicht mehr, plötzlich kam es zu zwei fast gleichzeitigen Detonationen. Durch die Druckwelle wurde er weggeschleudert. Nachdem er aus der Ohnmacht erwachte stellte er fest, daß ihm durch die Bombardierung schwerste Verletzungen zugefügt worden waren.

Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 17)
Zeugnislegung des Klägers zu 18
Parteivernehmung des Klägers zu 19)

Zu den konkreten Verletzungen wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.

 

Die in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 19. angeführte Klägerin, Frau Zivadinka Jovanovic, Mutter des getöteten Milan Savic,ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 20) aufgeführt..

Der damals 25jährige, später getötete Milan Savic, Sohn der Klägerinnen zu 20), war gegen 10:00 des 30. Mai 1999 auf den Markt in Varvarin zum Einkaufen gegangen. Er wurde unmittelbar nach der 2. Angriffswelle tot am stadtseitigen Ufer der Brücke gefunden. Es steht völlig außer Zweifel, daß auch er infolge des Raketenbeschusses getötet wurde.

Beweis
Anlage 4: kriminaltechn. Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 13 -14

Zu der konkreten Todesursache wird auf die Ausführungen unter I. 3. 2. verwiesen.

 

Die in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 20. angeführten Klägerinnen, Frau Gordana Stankovic, und Frau Milicia Stankovic,, sind in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 21) aufgeführt.

Der damals 30jährige, später getötete Vojkan Stankovic, Ehemann und Vater der Klägerinnen zu 21) befand sich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind zum Zeitpunkt der Detonationen in der 1. Angriffswelle in seiner Wohnung ca. 300 Meter von der Brücke entfernt. Nach den ersten Detonationen verließ er das Haus und lief zur Brücke, um zu helfen. Seine Hilfsbereitschaft bezahlte er mit dem Leben. Ihn töteten die Raketen der 2. Angriffswelle. Er war Agrarökonom und Hauptverdiener der Familie. Er hinterließ die Klägerinnen, seine Frau und die gemeinsame 5jährige Tochter, die ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage verloren haben.

Beweis
Anlage 4: kriminaltechn. Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 20 - 22

Zu der konkreten Todesursache wird auf die Ausführungen unter I. 3. 2. verwiesen.

 

Der in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 21. angeführte Kläger, Herr Momcilo Jevtic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 22) aufgeführt.

Der damals 46jährige, später geschädigte Kläger zu 22) Momcilo Jevtic befand sich zum Zeitpunkt der Detonationen in der 1. Angriffswelle in seiner Wohnung ca. 100 Meter von der Brücke entfernt. Er (war) Feuerwehrmann und begab sich sofort nach den ersten Detonationen zur Brücke, um Hilfe zu leisten. Unmittelbar nach seiner Ankunft an der Brücke detonierten die in der 2. Angriffswelle abgeschossenen Raketen. Er warf sich auf den Boden und schützte seinen Kopf mit den Händen. Es half ihm nichts. Ihm wurden schwerste Verletzungen zugefügt.

Beweis
Parteivernehmung des Klägers zu 22)

Zu den konkreten Verletzungen wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.

 

Der in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 22. angeführte Kläger, Herr Vlastimir Vasic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 23) aufgeführt.

Der damals 38jährige, später geschädigte Kläger zu 23) Vlastimir Vasic befand sich auf dem Markt, blickte zufällig zu der ca. 200 Meter entfernten Brücke, als er plötzlich ein Projektil anfliegen sah. Bruchteile von Sekunden später kam es zu Detonationen an der Brücke. Eine Druckwelle drückte ihn zu Boden, er sah eine schwarze Rauchwolke aufsteigen. Er blieb zunächst unverletzt. Nachdem er sich aufgerafft hatte, lief er zu der Brücke. Er war einer der ersten, die nach der 1. Angriffswelle die Brücke erreichten. Am stadtseitigen Ufer konnte er zunächst keine Verletzten oder Tote feststellen. Im Fluß lag ein roter Pkw, er konnte einen Arm erkennen, der aus dem Fahrzeug ragte. Dort versuchte eine offensichtlich ertrinkende Personen, sich aus dem Fahrzeug zu befreien. Der Kläger zu 23) war geschockt und in Panik. Er wollte nur noch weg von der Brücke, schon erfolgten die nächsten beiden Detonationen. Ihm wurden schwere Verletzungen zugefügt.

Beweis
Parteivernehmung des Klägers zu 23)

Zu den konkreten Verletzungen wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.

 

Die in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 23. angeführte Klägerin, Frau Mirjana Terzic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 24) aufgeführt.

Der damals 68jährige, später getötete Kläger Dragoslav Terzic, Ehemann der Klägerin zu 24), rannte von der Kirche kommend nach den Detonationen der 1. Angriffswelle zur Brücke, um Hilfe zu leisten. Er wurde durch die Raketengeschosse der 2. Angriffswelle getötet.

Beweis
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 11 - 12

Zu der konkreten Todesursache wird auf die Ausführungen unter I. 3. 2. verwiesen.

 

Der in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 24. angeführte Kläger, Herr Preda Savic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 25) aufgeführt.

Der damals 46jährige später geschädigte Kläger zu 25) Predrag Savic war nach den Detonationen der 1. Angriffswelle zur Brücke gelaufen um Hilfe zu leisten. Infolge der Detonationen der 2. Angriffswelle wurde er schwerverletzt.

Beweis
Parteivernehmung des Klägers zu 25)

Zu den konkreten Verletzungen wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.

 

Der in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 25. angeführte Kläger, Herr Slavoljub Kovacevic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 26) aufgeführt.

Der damals 25jährige später geschädigte Kläger zu 26) Slabojub Kovacevic hat den Luftangriff an der Brücke miterlebt. Er ist physisch nicht geschädigt. Die Erlebnisse an der Brücke, der Anblick der Toten, des Bluts, der abgerissenen Gliedmaßen, der herausgerissenen Gedärme, das Gewimmer und Geschrei der Verletzten hat bei ihm zu dauernden psychologischen Folgen geführt.

Beweis
Parteivernehmung des Klägers zu 26)

Zu den konkreten psychologischen Schäden wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.

 

Die in der Berufungsbegründung unter der Ziffer 26. angeführte Klägerin, Frau Mirjana Nesic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 27) aufgeführt.

Die damals 29jährige, später geschädigte Klägerin zu 27) Mirjana Nesic war zum Zeitpunkt der ersten Detonationen in der Kirche zu einem Festessen. Aufgrund der Detonationen zersprangen die Teller auf den Tischen, das Kirchengemäuer erbebte und bekam Risse. Zusammen mit dem geschädigten Kläger zu 15) Predrag Milosevic und den Priestern ist sie zur Brücke gelaufen, um Hilfe zu leisten. Es wird insoweit auf die Sachverhaltsausführungen der Kläger zu 15) und 16) Bezug genommen. Sie konnte sehen, daß die Brücke vollständig zerstört war. Dann hörte sie jemand sinngemäß rufen: "Die Flugzeuge kommen wieder, rennt weg!". Daraufhin wollte sie sofort wieder weglaufen, als schon die nächsten Detonationen erfolgten. Ihr wurden Verletzungen zugefügt.

Zu den konkreten Verletzungen wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.

Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 15);
Zeugnislegung des Klägers zu 16);
Parteivernehmung der Klägerin zu 27)

 

Zu den Schadensfolgen im einzelnen wurde in der Klagschrift vom 24.12.2001 wie folgt vorgetragen:

Verletzungen der geschädigten Kläger im Einzelnen

die Verletzungen der Klägerin zu 2)

Insgesamt 17 Splitter drangen in dem Körper der Klägerin zu 2) ein, die schwersten Splitterverletzungen wurden ihr am rechten Bein, am rechten Arm und im Schulterbereich zugefügt. Drei Splitter durchschlugen dem Bauchraum, führten jedoch entgegen erster Befürchtungen der Ärzte nicht zu inneren Organverletzungen. Während ihres dreiwöchigen Aufenthalts im Krankenhaus in Krusevac wurden fast alle Splitter operativ entfernt, sieben Monate trug sie eine Fixierung am rechten Arm. Ein Splitter befindet sich noch im rechten Arm, der bisher nicht operativ entfernt wurde, weil die Ärzte befürchten, dabei einen Hauptnerv zu verletzen. Das Risiko einer weiteren Schädigung des Arms, dessen Gebrauchsfähigkeit ohnehin schon stark gemindert ist, erscheint derzeit zu hoch. Der Splitter verursacht ständige Schmerzen. Ob eine weitere Operation durchgeführt wird, ist bisher noch nicht entschieden. Auch sind die Folgeschäden diesbezüglich noch nicht abzusehen. Tatsache ist, daß sie mit dem rechten Arm nicht mehr tragen kann. Die völlige Wiederherstellung des Arms ist ausgeschlossen. Durch die Splitterverletzungen sind außerdem eine Vielzahl von enstellenden Narben auf dem Körper der jungen Frau verblieben.

Die Klägerin zu 2) ist durch das Ereignis psychologisch geschädigt. So wird sie auch zwei Jahre nach der Bombardierung noch immer in einen Schockzustand bei lauten Geräuschen (Flugzeuggeräusche, Motorengeräusche, plötzlich auftretende Knallgeräusche) versetzt. Sie gibt an, auch heute noch fast täglich "die Situation zu durchleben". Sie wacht nachts schweißgebadet auf, weil sie das Ereignis immer wieder im Traum erlebt. In der Schule hat sie große Konzentrationsschwierigkeiten, ihrer Leistungen sind zurückgegangen. Sie gibt an, daß " dieses Erlebnis ihre Jugend gestohlen hat, sie eine große Last spürt, als wäre sie schon viel älter ". Zweimal monatlich hat sie depressive Phasen, die dann mehrere Tage andauern und es ihr unmöglich machen, den normalen Alltag zu bewältigen. Auch bezüglich der psychologischen Schäden sind die Folgeschäden noch nicht zu übersehen. Eine spürbare Verbesserung dieses Zustands ist auch zwei Jahre nach der Bombardierung

nicht eingetreten.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31. Mai 2001 sind die Gutachter zu Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweise:
Anlage 8: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 und Übersetzung;
Anlage 9: Bestätigung über ärztliche Feststellungen von Verletzungen bei Erstbehandlung und Übersetzung;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;

Verletzungen der Klägerin zu 3)

Bei der Klägerin zu 3) wurde ein offener Bruch des rechten Unterschenkels und des Mittelfingers der linken Hand festgestellt, insgesamt 66 Splitter drangen in ihren Körper ein. Zwei der Splitter steckten zwischen dem 6. und 7. Halswirbel, große offene Wunden waren auf dem Rücken und der Innenseite des Oberschenkels. Zehn der insgesamt 66 Splitter sind auch zwei Jahre nach der Bombardierung noch in ihrem Körper, im Brustkorb, in den Beinen, im Nacken und dem Rücken. Eine operative Entfernung ist mit hohen Risiken verbunden. Ob weitere Operation stattfinden werden, ist bis heute noch nicht entschieden. Eine besonders große Narbe befindet sich auf dem Rücken, der von einem fast 1 Kilo schweren Splitter verursacht wurde. Dieser Splitter blieb in ihrem Rucksack stecken, der sie so vor schwereren Verletzungen, vielleicht sogar vor dem Tod schützte. Es gab viele kleine Wunden und Verbrennungen auf dem ganzen Körper. Auf dem gesamten Körper sind außerdem entstellende, große Narben verblieben, teilweise in der Größe einer Faust. Die Folgeschäden sind insgesamt noch nicht zu übersehen. Die Geschädigte kann kein Sport mehr treiben. Das Bein ist nicht mehr vollständig belastbar, körperliche Arbeiten sind völlig ausgeschlossen. Aufgrund der lebenslang bleibenden Verletzungen sind die beruflichen Perspektiven sehr gering. Der Invalidisierungsgrad beläuft sich auf 70 Prozent.

Wegen der psychologischen Beschwerden ist die Geschädigte in regelmäßiger, ärztlich- therapeutischer Behandlung. Auch hier sind die Folgeschäden noch nicht absehbar.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 sind die Gutachter zu Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 10: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 u. Übersetzung;
Anlage 11: Bestätigung über ärztliche Feststellungen von Verletzungen bei Erstbehandlung u. Übersetzung;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;Beweisangebot: auf Anforderung des Gerichts wird eine Fotodokumentation vorgelegt werden, die die äußerlich sichtbaren Verletzungen der Klägerin zeigt

die Verletzungen des Klägers zu 6)

der Kläger zu 6) erlitt eine Vielzahl von Splitterverletzungen. 8 der Splitter befinden sich auch zwei Jahre nach der Bombardierung noch in seiner linken Hüfte. Sie wurden bisher nicht operativ entfernt, weil die Ärzte ein hohes Risiko sehen. Es ist bisher nicht endgültig entschieden, ob weitere Operationen durchgeführt werden. Die Folgeschäden sind bisher nicht in vollem Umfang zu überschauen. Die Wunden am Körper, die durch die Splitter verursacht wurden, haben starke Verbrennungen herbeigeführt. Das linke Bein wird ein bis zweimal täglich kalt und er kann es dann für mehrere Stunden nicht mehr bewegen. Der Geschädigte ist seit dem stark gehbehindert, schwere Arbeit kann er nicht mehr ausführen. Wie sich diese Gehbehinderung entwickeln wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Seit diesem Bombardierungsfall ist auch sein Sehvermögen stark zurückgegangen. Er ist außerdem psychisch gestört. Er hat Schlafstörungen; nachts "finden die Explosionen in seinem Kopf statt". Wenn der Geschädigte von den Explosionen träumt, bekommt er Erstickungsanfälle. Die behandelnden Ärzte hatten die Einnahme von Medikamenten verschrieben; diese kann er jedoch nicht kaufen, weil ihm dazu die finanziellen Mittel fehlen.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07. Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 12: Sachverständigengutachten vom 07 . Mai 2001 u. Übersetzung
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Verletzungen des Klägers zu 7)

Der Kläger zu 7) zog sich am ganzen Oberkörper Schürfwunden und Schnittwunden, sowie Verbrennungen an den Beinen zu. Eine große Narbe verblieb auf der Stirn. Operativ wurden Splitter aus dem linken Bein entfernt. Durch die Detonation sind beide Trommelfälle geplatzt, das linke Ohr ist auf Dauer zu 30 Prozent hörgeschädigt, wobei weitere Hörbeeinträchtigungen erwartet werden. Bei lauten Geräuschen reagiert der Geschädigte schreckhaft. Aufgrund der Beinverletzung kann er den Beruf als Vulkaniseur nicht mehr vollständig ausüben. Er ist gehbehindert mit der Tendenz der weiteren Verschlechterung. Die Folgeschäden sind auch hier noch nicht in vollem Umfang absehbar.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07 . Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 13: Sachverständigengutachten vom 07. Mai 2001 u. Übersetzung
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Verletzungen des Klägers zu 8)

Der Kläger zu 8) wurde von mehreren Splittern getroffen. Die folgenreichste Verletzung befindet sich am Kopf. In der linken Gesichtshälfte zwischen Mundwinkel und Nase durchschlug ein Splitter den Oberkiefer, danach den Kopf im unteren Bereich und blieb etwa 1,5 cm neben der Halswirbelsäule stecken. Dieser Splitter konnte bis zum heutigen Tage wegen der damit verbundenen Risiken nicht entfernt werden. Der Geschädigte hat bereits mehrere Operationen hinter sich, dabei wurden mehrere Splitter operativ entfernt. Am linken Oberarm verursachte ein Splitter eine tiefe Fleischwunde, die eine Narbe von ca. 6 cm Länge und 2 cm Breite hinterlassen hat. Ein Durchschuß befindet sich am rechten Oberschenkel mit bleibenden, großen Narben. Über weitere Operationen ist noch nicht entschieden worden. Mit weiteren, noch nicht absehbaren Folgeschäden wird gerechnet. Tatsache ist, daß der Geschädigte unter ständigen Ohnmachtsanfällen leidet, so z. B. dann, wenn er schnell seinen Kopf bewegt oder wenn Personen auf der Straße an ihm vorbeirennen oder Fahrzeuge vorbeifahren. Der Geschädigte kann kein Kraftfahrzeug mehr führen, weil Ohnmachtsanfälle drohen. Wenn er als Beifahrer in einem Kraftfahrzeug mitfährt, werden Schwindelgefühle und Ohnmachtsanfälle ausgelöst. Seinen Beruf als Oberkellner kann er praktisch nicht mehr ausüben. Körperliche Belastungen muß er vermeiden, wenn er mehrere Minuten auf den Beinen war, muß er längere Zeit sitzen, um sich wieder zu erholen. Er verspürte ständig Schmerzen in dem verletzten Bein, bei Wetterwechsel spürt er die Narben. Es besteht die Gefahr, daß der an der Wirbelsäule sitzende Splitter zu einer Teillähmung führt.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31. Mai 2001 sind die Gutachter zu Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 14: Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2001 u. Übersetzung;
Anlage 14 A: Bestätigung über ärztliche Feststellungen von Verletzungen bei Erstbehandlung vom 07. Mai 2001 u. Übersetzung;Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;

Verletzungen des Klägers zu 9)

Der Kläger zu 9) stellte schon unmittelbar nach der Bombardierung an der Brücke fest, daß alle Finger und der Daumen der linken Hand abgerissen waren, das linke Bein wurde durch Splitter völlig zerfetzt, der Oberschenkel ist in einer Länge von 30 und einer Breite von ca. 20 cm durch Splitter aufgerissen worden. Der Kläger wurde während seines zunächst dreimonatigen Aufenthalts im Krankenhaus in Krusevac viermal an den Beinen operiert, mehrere Transplantationen (Sehnen und Haut) mußten vorgenommen werden. Im Jahr 2000 wurden zwei weitere Operationen an den Beinen ausgeführt. Der Invalidisierungsgrad des Geschädigten liegt bei 80 Prozent. Er ist stark gehbehindert und zu körperlicher Arbeit nicht mehr in der Lage. Infolge der Bombardierung hat auch das Sehvermögen stark nachgelassen, er benötigt nun eine Brille, dessen käuflicher Erwerb ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht möglich ist. Er ist ständig (täglich) auf Schmerztabletten angewiesen, um die Schmerzen in der verkrüppelten Hand und in dem geschädigten Bein zu lindern. Eine weitere Operation am Bein steht eventuell an. Die Folgeschäden sind bisher noch nicht in vollem Umfang zu übersehen. Seine berufliche Tätigkeit als Bauer kann er nicht mehr ausüben. Er lebt heute von der "Hand in den Mund". Dringend benötigte Prothesen und die Gehilfen kann sich der Kläger nicht leisten.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31. Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 15: Sachverständigengutachten vom21. Mai 2001 u. Übersetzung
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Verletzungen des Beklagten zu 12)

Nach den Detonationen wollte der Kläger zu 12) aufstehen und versuchte, sich mit seiner rechten Hand abzustürzen. Das aber ging nicht, die Hand war völlig zerfetzt, später mußte sie - einschließlich eines Teils des Unterarms - amputiert werden. Auch das linke Bein war durch Splitter verletzt, der Hauptmuskel war durchtrennt worden. Der Geschädigte zog sich Verbrennungen zu, außerdem verlor er 30 Prozent seines Hörvermögens. Mehrere Operationen wurden durchgeführt und mehrmonatige Rehabilitationsmaßnahmen eingeleitet. Der Invalidisierungsgrad liegt bei ca. 80 Prozent. Er ist arbeitsunfähig, Dauerbelastungen jeglicher Art sind unmöglich. Erst nach eineinhalb Jahren konnte er wieder ohne fremde Hilfe laufen. Die Folgeschäden sind noch nicht in vollem Umfang absehbar. Nach wie vor wird er von Schmerzen im Bein und in der Hand geplagt.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31. Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 16: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 u. Übersetzung
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Verletzungen des Klägers zu 13)

Ein Splitter durchschlug den Rücken des damals 26jährigen Klägers zu 13) und blieb unmittelbar an der Wirbelsäule stecken. In einer Spezialklinik in Belgrad wurde versucht, die Splitter operativ zu entfernen. Das ist jedoch nicht möglich ohne eine Lähmung der Beine herbeizuführen. Der Splitter befindet sich immer noch 2 1/2 Jahre nach der Schädigung unmittelbar an der Wirbelsäule. Die Gefahr einer Lähmung besteht auch ohne Operation akut. Rehabilitationsmaßnahmen wurden eingeleitet. Über eine weitere Operation ist noch nicht entschieden. Die Folgeschäden sind insofern noch nicht absehbar. Er kann kein Sport mehr betreiben, es ist ihm alles verwehrt, was ein junger Mensch in seinem Alter normalerweise tut. Er ist völlig arbeitsunfähig und kann nicht einmal geringste körperliche Arbeiten verrichten.

Besonders extrem gestalten sich die psychologischen Folgen für den Geschädigten. Latente Angstzustände und periodisch wiederkehrende Alpträume, in denen er die Bombardierung immer wieder erlebt, kennzeichnen sein Leben. Er träumt immer wieder von dem Tod seines besten Freundes, den er miterleben mußte und "von all dem entsetzlichen Grauen an der Brücke". Er wird von ständigen (täglichen) Depressionen geplagt. Der Geschädigte gibt selbst an, daß sich dieser Zustand in den letzten zwei Jahren verschlechtert hat. Auch hier ist nicht absehbar, wie diese Schäden zu therapieren und welche Veränderungen zu erwarten sind. Für den heute 27jährigen sind alle Hoffnungen auf ein sinnerfülltes Leben im wahrsten Sinne des Wortes gestorben. Er sieht keinen Sinn mehr in seinem Leben.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31. Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 17: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 u. Übersetzung;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Verletzungen des Klägers zu 15)

Durch die Druckwelle wurde der damals 28jährige Kläger zu 15) umgerissen. Nachdem er einige Zeit später wieder zu sich kam stellte er fest, daß sein linkes Bein fast abgerissen war. Es hing nur noch an Hautfetzen. Es roch nach verbrannten Fleisch und er blutete stark. Neben ihm lag regungslos sein Freund Goran Veskovic. Der Kläger zu 15) schrie um Hilfe und kroch die Straße hinauf. Später wurde er im Krankenhaus Krusevac operiert. Es war eine schwere Operation, er hatte die Ärzte im Krankenhaus angefleht, sein Bein nicht zu amputieren, weil es noch an einigen Hautfetzen hing. Die Operation ist geglückt. Er hat 146 Tage im Bett verbringen müssen. Das Bein hatte eine spezielle Metallkonstruktion/Fixierung erhalten, die Knochen wurden verschraubt, damit sie wieder zusammenwachsen konnten. Nach 3 1/2 Monaten durfte er das erste Mal aufstehen, um mit dem Lauftraining zu beginnen. Anfangs fiel er dabei regelmäßig in Ohnmacht. Es kostete ihn eine fast übermenschliche Überwindung vom Lager aufzustehen in dem Wissen, wegen der unerträglichen und ihn fast wahnsinnig machenden Schmerzen wenige Sekunden später in Ohnmacht zu fallen. Die Schmerzen waren über Monate unerträglich, so daß sie nur mit starken Schmerztabletten etwas gelindert werden konnten. Auch heute noch, 2 1/2 Jahre nach der Bombardierung leidet er unter ständigen Schmerzen im Bein und ist täglich auf Schmerztabletten angewiesen. Insgesamt zwei Rehabilitationsmaßnahmen hat der Geschädigte hinter sich, die erste dauerte 140 Tage, die 2. 40 Tage. Eine dritte Rehabilitationsmaßnahme steht noch aus. Das Bein des Klägers ist nun vier Zentimeter kürzer, mit weiteren Folgeschäden wird gerechnet, insbesondere Auswirkungen auf die Wirbelsäule und Füße werden nicht ausbleiben. Er ist stark gehbehindert, eine Belastung des Beins länger als 15 Minuten ist nicht möglich, dann läuft es blau an und "stirbt ab". Jede körperliche Arbeit ist ihm unmöglich geworden. Der Geschädigte ist nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Sein linkes Bein hat dafür nicht mehr die erforderliche Beweglichkeit. Es wäre möglich, daß er mit einer speziellen Behindertensteuerung ein Kraftfahrzeug führen könnte, dafür fehlt ihm jedoch das Geld. Er benötigt im Jahr drei Paar orthopädische Schuhe, die er jedoch nicht bezahlen kann. Durch die Detonationen wurden auch die Sehnen am Knie beschädigt. Die Behandlungen dauern an. Weiterhin wurde sein Hörvermögen um ca. 30 Prozent gemindert. Die Ärzte rechnen diesbezüglich mit einer weiteren Verschlechterung. Der Geschädigte ist seit der Bombardierung arbeitsunfähig krank geschrieben. Er war bis zu der Bombardierung als gelernter Schneider in einer Textilfabrik tätig.

Die psychologischen Auswirkungen sind erheblich. Der Geschädigte leidet unter Angstzuständen, Panikanfällen, Depressionen und erheblichen Schlafstörungen, er kann nachts nicht ohne Licht schlafen. Um den Angstzuständen und Panikanfällen vorzubeugen, läßt er auch nachts Fernsehen oder Radio laufen, Ruhe und Dunkelheit versetzen ihn in Panik. Wenn er überhaupt schläft, dann träumt er von der Bombardierung. Er erschrickt sich "zu Tode", wenn er laute Geräusche vernimmt. Er gibt an, daß Lachen verlernt zu haben. Noch gravierender ist, daß er den Lebensmut verloren hat. Er sieht keine Perspektive mehr in seinem Leben, er weiß nicht, was aus seiner Familie werden, wie er sie ernähren soll. Insgesamt sind die Folgeschäden nach wie vor nicht endgültig überschaubar und abschließend zu prognostizieren.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16. Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 18: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001

Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;

Verletzungen des Klägers zu 17)

Infolge der Detonationen wurde der Kläger zu 17) durch die Druckwelle umgeworfen, sein rechtes Bein wurde ab dem Knie durch Splitter völlig zerfetzt. Das Schienbein hatte sich gelöst und trat aus dem Oberschenkel heraus. An der linken Schulter erlitt er eine tiefe Fleischwunde mit einem Durchmesser von ca. 15 cm. Auf dem ganzen Körper verteilt hat er Verbrennungen erlitten. Auf dem rechten Oberarm befindet sich eine große Narbe (Verbrennung) im Durchmesser von etwa 9 Zentimetern, insgesamt 7 Narben (Verbrennungen) befinden sich auf dem Brustkorb. Durch die operativen Eingriffe (bisher 2 Operationen) konnte das Bein gerettet werden, aber es ist jetzt 4 ½ Zentimeter kürzer. Der Invaliditätsgrad des Klägers liegt bei 80 Prozent.

Weitere Operation stehen an, wann diese erfolgen werden ist noch nicht entschieden worden. Der Fuß ist nach innen verdreht, der Geschädigte kann den Bewegungsablauf seines Beins nicht steuern. Er hat nach wie vor erhebliche Schmerzen und ist ständig auf Schmerztabletten angewiesen. Mit den anstehenden weiteren Operationen soll eine Streckung des Beins erfolgen. Welche Folgeschäden aufgrund der erlittenen Verletzung letztlich eingetreten sind, können die Ärzte voraussichtlich erst in zwei Jahren endgültig bestimmen.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31. Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 19: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 u. Übersetzung
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Verletzungen des Klägers zu 18)

Der damals 22jährige Kläger zu 18) ist von einer Vielzahl von Splittern am gesamten Körper getroffen worden. Diese wurden operativ entfernt. Die schwerste Verletzung erlitt er am rechten Arm. Es mußten Sehnen in den Arm verpflanzt werden. Der Invalidisierungsgrad liegt bei 40 Prozent. Weitere physiotherapeutische Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen sind erforderlich. Der Arm ist nicht mehr vollständig zu bewegen, der Normalzustand nicht mehr herzustellen. Der Geschädigte war bis zu der Bombardierung als Arbeiter in einer Landwirtschaftsfabrik beschäftigt. Er ist seit der Schädigung krankgeschrieben. Den Arm kann er nicht mehr belasten und somit auch seine ursprüngliche Arbeit nicht mehr ausüben. Über den Umfang der Folgeschäden können die Ärzte frühestens in ein bis zwei Jahren endgültig Auskunft geben.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 20: Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2001
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Verletzungen des Klägers zu 19)

Durch die Druckwelle der Detonationen wurde der Kläger zu 19) weggeschleudert. Nachdem er aus der Ohnmacht erwachte stellte er fest, daß sein linkes Bein völlig verdreht war und eine große offene Wunde hatte. Zwei große Verletzungen erlitt er auch am linken Unterarm. Die Notoperation folgte dann Stunden später im Krankenhaus in Krusevac. Die dortigen Ärzte wollten zunächst, daß die Operation in einer Spezialklinik in Belgrad durchgeführt wird. Der Transport hätte mit einem Hubschrauber erfolgen müssen, er wurde aber nicht eingesetzt wegen der Gefahren, die von den NATO Flugzeugen ausgingen.

Der Kläger war zwei Monate in stationärer Behandlung. Es wurden Knochentransplantationen und Hauttransplantationen durchgeführt. Das Bein ist jetzt 4 1/2 Zentimeter kürzer als zuvor. Der Invalidisierungsgrad liegt bei 60 Prozent. Der Heilungsprozeß ist instabil, die Knochen sind bisher nicht richtig zusammengewachsen. Der Kläger befand sich nochmals zwischen Anfang Oktober 1999 bis Mai 2000 und wieder im Dezember 2000 für weitere drei Wochen im Krankenhaus. Endgültige Aussagen über die Folgeschäden sind derzeit noch nicht möglich. Es stehen auch eventuell weitere Operationen an. Der Kläger war bis zu der Bombardierung als privater Landwirt tätig. Diese Tätigkeit kann er nun nicht mehr ausüben, seine Verluste in der Landwirtschaft sind erheblich. Er lebt von der Nachbarschaftshilfe.

Außerdem hat der Kläger ein Gehörschaden erlitten, dessen Umfang derzeit noch nicht genau feststeht. Außerdem treten seit der Bombardierung Gedächtnislücken auf. Die Zähne sind brüchig geworden und fallen aus. Die Ärzte führen das auf die psychologischen Folgen zurück.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31. Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 21: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Verletzungen des Klägers zu 22)

Der damals 46jährige Kläger zu 22) wurde von 64 Bombensplittern, überwiegend in den Beinen, getroffen. Die linke Hand wurde verstümmelt, der Daumen war fast abgetrennt. Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger sind trotz der durchgeführten Operationen unbeweglich geblieben. Bei einer ersten Operation im Krankenhaus in Krusevac konnten 62 Splitter entfernt werden, um die beiden anderen Splitter zu entfernen, wurden drei Operationen erfolglos durchgeführt. Die Risiken sind zu hoch, über weitere Operationen bezüglich der beiden Splitter ist noch nicht entschieden worden. Eine weitere Operation soll durchgeführt werden, um den Daumen an der linken Hand zu richten. Er ist derzeit in einer Spezialklinik in Belgrad 14tägig in Behandlung. Über die Folgeschäden kann derzeit noch keine endgültige Aussage getroffen werden. Der Geschädigte leidet noch heute unter starken Schmerzen in den Beinen. Lange Wegstrecken kann er nicht mehr bewältigen. Die linke Hand kann er nicht mehr belasten, eine volle Beweglichkeit der Finger ist nicht mehr zu erreichen. In seinem Beruf (Feuerwehrmann) kann er nicht mehr arbeiten. Der Invaliditätsgrad liegt bei 40 Prozent. Er ist noch immer arbeitsunfähig krankgeschrieben.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16. Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 22: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 u. Übersetzung;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;

Verletzungen des Klägers zu 23)

Der Kläger zu 23) wurde von Splittern getroffen, der linke Unterarm war über die volle Länge bis auf den Knochen aufgeschlitzt und fast abgetrennt. Beide Arme, insbesondere die Ellenbogen, waren verbrannt. Starke Verbrennungen hatte er an der Brust und auf der linken Seite am Unterleib erlitten. Zwei große Wunden wurden durch Splitter auf den Schulterblättern und am Gesäß verursacht. Der gesamte Rücken war verbrannt, sein Hemd war vollständig verkohlt. Der Kläger wurde in das Krankenhaus in Krusevac gebracht und war insgesamt drei Monate in Behandlung. Eine Operation war nicht erforderlich. Die Verletzungen sind verhältnismäßig gut verheilt. Er hat jedoch eine Vielzahl von Narben auf dem Körper. Ungeachtet dessen ist der verletzte Arm nach wie vor schmerzempfindlich, er kann ihn nur kurze Zeit belasten und nicht vollständig bewegen. Die endgültigen Folgeschäden - insbesondere hinsichtlich des Arms - sind noch nicht absehbar.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16. Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 23: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 u. Übersetzung;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;

Verletzungen des Klägers zu 25)

Durch die Raketengeschosse der 2. Angriffswelle traf ihn ein Splitter am Kopf und an der Hüfte. Er wurde im Krankenhaus in Krusevac operiert.

Die Folgeschäden sind bis zum heutigen Tage nicht absehbar. Tatsache ist, daß der Geschädigte schon vor der Bombardierung unter Sprachstörungen litt. Diese Sprachstörungen haben sich jedoch verschlechtert, er kann keine zusammenhängenden Sätzen mehr sprechen. Die Sprache ist außerdem undeutlich. Außerdem leidet er auch zwei Jahre nach der Bombardierung unter ständigen Kopfschmerzen, die in periodischen Abständen von mehreren Wochen so stark werden, daß er dann für mehrere Tage nicht " nicht leben und nicht sterben kann ". Durch die Verletzungen der Hüfte ist er außerdem gehbehindert und kann seiner Tätigkeit als Landwirt nur noch eingeschränkt nachgehen. Er ist nach wie vor in medizinischer Behandlung, die Folgeschäden sind noch nicht absehbar.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 24: Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2001 u. Übersetzung;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;

Verletzungen des Klägers zu 26)

Er ist physisch nicht geschädigt, aber in erheblichen Maße psychisch geschädigt worden. Er befindet sich auch zwei Jahre nach der Bombardierung in psychologischer Behandlung. Er ist suizidgefährdet, leidet unter ständigen Ohnmachtsanfällen, Angstzuständen und starken Depressionen. Eine Besserung ist in den vergangenen zwei Jahren nicht eingetreten. Er verläßt - außer zu den medizinische Behandlungen - das Haus nicht mehr. Er hat die mittlere Maschinenbauschule abgeschlossen, jedoch ist er nicht mehr arbeitsfähig. Die Weiterentwicklung seines Gesundheitszustandes ist derzeit noch nicht absehbar.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13 . Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 25: Sachverständigengutachten vom 13 . Mai 2001 u. Übersetzung;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;

Verletzungen der Klägerin zu 27)

Die Klägerin zu 27) wurde am Kopf und an der Schulter von Splittern getroffen. Die Splitter drangen sowohl in den Kopf als auch in die Schulter ein. Auch am Rücken und am Bauch wurde sie von Splittern getroffen. Die Splitter wurden dann im Krankenhaus Krusevac operativ entfernt. Die Verletzungen sind nach dem vorliegenden Gutachten nicht so intensiv wie bei den anderen Klägern. Es wird von leichteren Körperverletzungen ausgegangen. Ärztlicherseits ist ihr eine Untersuchung des Kopfes empfohlen worden, die sie aber bis zum heutigen Tage noch nicht vornehmen lassen hat, weil ihr dafür die finanziellen Mittel fehlen. Sie ist arbeitslos. Unabhängig davon, daß der Klägerin die finanziellen Mittel für weite Untersuchungen fehlen, sind die Folgeschäden aus objektiven Gründen bisher nicht endgültig zu prognostizieren. Die Ärzte befürchten, daß sich durch die Kopfverletzungen Krampfanfälle (Epilepsi) einstellen können oder andere wichtige Steuerungsfunktionen beeinträchtigt werden oder vollständig ausfallen.

Die Klägerinnen kann auch 2 1/2 Jahre nach dem Bombenangriff den Kopf nicht vollständig drehen. Die Gedächtnisleistung hat nachgelassen, sie leidet außerdem unter ständigen Kopfschmerzen, die insbesondere bei Wetterwechsel unerträglich werden.

In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16. Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung des Gutachtens zitiert):

Wörtliche Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz

-der Verfasser-

Beweis
Anlage 26: Sachverständigengutachten vom 15 . Mai 2001;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;

Verletungen der Klägerin zu 1.1)

Die Klägerin zu 1.1) hat durch den Tod ihrer Tochter starke gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten, vor allem psychischer Art. Sie ist bis heute deprimiert und verbittert. Sie leidet unter Angstzuständen und Schlaflosigkeit, sie hat in den ersten ca. 6 Monaten nach dem Tod ihrer Tochter kaum noch geschlafen, sondern im Zimmer ihrer Tochter ohne Schlaf die Nächte verbracht. Für den gleichen Zeitraum war die sonst selbstständig tätige Klägerin auch arbeitsunfähig. Die Ärzte sprachen zum damaligen Zeitpunkt von einem reaktiv - depressiven, mit Angstzuständen untermauerten Gesundheitszustand. Die Klägerin zu 1.1) hat viel von ihrer früheren Lebensfreude verloren. Die Klägerin macht daher aus eigenem Recht Schmerzensgeldansprüche geltend. In medizinischer Behtreuung ist sie nicht. Sie ist berufstätig und in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt.

Beweis: Parteivernahme

 

Feststellung der Todesursache

Der Tod der Sanja Milenkovic (Tochter der Kläger zu 1) wurde durch den Raketenbeschuß herbeigeführt. In dem ärztlichen Gutachten vom 10. Mai 2001 wird zu den Verletzungen und zur Todesursache folgendes ausgeführt (es wird aus der Übersetzung zitiert):

Anfang des Zitats

Als am 30.05.1999 1.Hilfe-Manschaft anläßlich der Bombardierung der Brücke in Varvarin infolge des Angriffes der NATO-Flugzeuge mit den explosiven Geschossen vor Ort war, fand sie unter den Verletzten auch Milenkoviæ Sanja.

Nach der Evakuierung von dem Ort, wo die Verletzung enstanden war, wurde folgendes festgestellt: Die Verletzte war ohne Bewußtsein. Die vitalen Funktionen ( Arbeiten des Herzes, Atmen, Puls über a. radialis und a. carotis ) waren nicht vorhanden. Die Pupillen waren nicht erweitert.

Da es keine sichere Anzeichen für den Tod gegeben hat, haben wir sofort mit der kardio-pulmonalen Reanimation begonnen und gleichzeitig sie zum Gesundheitszentrum nach Kruševac transportiert.

Trotz der versuchten CPR während der ganzen Zeit des Transportes kam es nicht zur Herstellung der vitalen Funktionen. Es kam auch zur Erweiterung der Pupillen., die nicht auf Licht reagiert haben. Auf der chirurgischen Abteilung des Gesundheitszentrums in Kruševac wurde sie von der Seite des Chirurgen untersucht und es wurde ein EKG angefertigt wurde, wobei Asystolie festgestellt wurde, so daß EXITUS LETALIS konstatiert wurde.

Danach wurde die äußerliche Orientierungsuntersuchung der Leiche vorgenommen, wobei folgende Verletzungen festgestellt worden sind:

Am Hinterkopf zum Nacken wurde ein Metallstück, welches in die Tiefe des Gewebes verschwindet, das umgebende Gewebe zerstörend, gesehen.

In der Region der linken Leiste auf der hinteren Seite wurde eine zerrissene und gequetschte Wunde mit fehlender Haut und Gewebe und in der Tiefe der Wunde hat man den knochen gesehen.

An mehreren Stellen am Körper hatte sie Schnittwunden und Wunden vom Metall, wobei die größten Wunden sich auf dem Rücken oberhalb der Taille befanden.

Das oben Ausgeführte wurde im Protokoll der Dringenden Intervention des Gesundheitsamtes Æiæevac festgehalten.

Bemerkung:

Wir sind der Ansicht, daß der Tod mit sicheren Todesaanzeichen 15 - 30 Minuten nach dem erhaltenen Verletzungen aufgetreten ist

Ende des Zitats

 

Beweis
Anlage 27: medizinisches Gutachten vom 10. Mai 2001 u. Übersetzung;
Anlage 28: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;

Der Tod der Ruzica Simonovic (Schwester des Klägers zu 4) ist durch Ertrinken eingetreten, wie im Protokoll des Gerichtsmediziners, dort unter Ziffer 7 »Unbekannte weibliche Person«, festgestellt wurde. Die bereits unter I., 2.5.1. ausgeführt, stürzte sie gemeinsam mit ihrem Sohn Ratabor Simonovic im PKW sitzend infolge der Brückenzerstörung bei der 1. Angriffswelle in den Fluß.

Bestandteil des vorgenannten Protokolls ist die kriminaltechnische Fotodokumentation der Ermittlungsbehörde, wonach der Leichnam als der der Ruzica Simonovic identifiziert werden konnte.

Beweis
Anlage 29: Protokoll des Gerichtsmediziners, dort Ziff. 7 u. Übersetzung;
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, Nr. 25 und 26
Anlage 30: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzung;

Der Tod des Ratabor Simonovic (Neffe der Klägerinnen zu 5) ist ebenfalls infolge der 1. Angriffswelle verursacht worden. Sein Leichnam konnte erst mehrere Tage nach der Bombardierung aus der Morava geborgen werden.

Beweis

Anlage 31: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;

Der Tod des Tola Apostolovic (Vater der Klägerinnen zu 10) ist durch Zerreißen der Blutgefäße durch Verbluten infolge der Detonationen der Raketen eingetreten.

Beweis
Anlage 29 : Protokoll des Gerichtsmediziners, dort Ziff. 2 u. Übersetzung;
Anlage 4 : kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, Nr. 7 bis 19
Anlage 32 : Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;

Der Tod des Stojan Ristic (Sohn der Klägerin zu 11) ist sofort nach Zerstörung der lebenswichtigen Bauchorgane und nach Zerreißen der Blutgefäße durch Verblutung infolge der Detonationen der Raketen eingetreten.

Beweis
Anlage 29: Protokoll des Gerichtsmediziners, dort Ziff. 6;
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, Nrn. 23 und 24;
Anlage 33: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;

Der Tod des Zoran Marinkovic (Ehemann und Vater der Klägerinnen zu 14) ist durch Verblutung nach Zertrümmerung der Bauchorgane infolge der Detonationen der Raketengeschosse eingetreten.

Beweis
Anlage 29: Protokoll des Gerichtsmediziners, dort Ziff. 1;
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 9 und 10;
Anlage 34: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;

Der Tod des Milivoje Ciric (Ehemann und Vater der Klägerinnen zu 16) wurde durch Vernichtung des Kopfes, von dem nur noch Teile der Zunge und des Unterkiefers vorhanden waren infolge der Detonationen der Raketengeschosse verursacht.

Beweis
Anlage 29: Protokoll des Gerichtsmediziners, dort Ziff. 4;
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 15 und 16;
Anlage 35: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen

Der Tod des Milan Savic (Sohn der Klägerin zu 20) wurde durch Zerstörung der Bauchorgane und durch Verblutung infolge der Detonationen der Raketengeschosse verursacht.

Beweis

Anlage 29: Protokoll des Gerichtsmediziners, dort Ziff. 8;
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 18 - 20; Anlage 36: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;

Der Tod des Vojkan Stankovic (Ehemann und Vater der Klägerinnen zu 21) wurde durch Zerstörung der lebenswichtigen Bauchorgane infolge der Detonationen der Raketengeschosse verursacht.

Beweis
Anlage 29: Protokoll des Gerichtsmediziners, dort Ziff. 5;
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 20 u. 22;
Anlage 37: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;

Der Tod des Dragoslav Terzic wurde durch Zerstörung des Kopfes, insbesondere des Gehirns, infolge der Detonationen der Raketengeschosse verursacht.

Beweis
Anlage 29: Protokoll des Gerichtsmediziners;
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 11 und 12;
Anlage 38: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;

 

 

 

I.

 

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Bonn ist die Klage aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründet.

 

Das Landgericht Bonn führt auf Seite 27, 28 der Urteilsgründe folgendes aus:

 

 

„Das deutsche Staatshaftungsrecht kommt in Fällen bewaffneter Konflikte nicht zur Anwendung. Es wird durch die Regelungen des internationalen Kriegsrechts überlagert. Bewaffnete Auseinandersetzungen sind nach wie vor (s. zur Beurteilung der Rechtslage für das Jahr 1944: Urteil des BGH vom 26.6.2003, aaO, unter IV 2 bb) als völkerrechtlicher Ausnahmezustand anzusehen, der die im Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiert. Die Verantwortlichkeit für den Beginn der Auseinandersetzung und die Folgen der Gewaltanwendung sind grundsätzlich auf der Ebene des Völkerrechts zu regeln. Die nach Völkerrecht gegebenenfalls bestehende Haftung eines Staates für die entstandenen Schäden umfasst auch die Haftung für die Handlungen aller zu diesem Staat gehörenden Personen.

Auf nationaler Ebene bedürfte es – wie auch im Völkerrecht – für die Regulierung der Folgen bewaffneter Konflikte vielmehr der Kodifizierung besonderer Ausgleichsnormen (vgl. für den Aufopferungsanspruch, Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage S. 127).

Hierfür spricht auch die von dem Gesetzgeber für die verschiedenen Rechtsgebiete in Art. 74 Abs. 1 GG vorgenommene sachliche Differenzierung. So ist das „bürgerliche Recht“ in Art. 74 Abs. 1 Nr.1 GG aufgeführt, die „Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen“ hingegen – neben weiteren Bereichen – in Art. 74 Abs. 1 Nr. 10 GG. Mithin geht auch der Gesetzgeber davon aus, daß die Folgen bewaffneter Konflikte nicht auf der Grundlage des deutschen bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind, sondern es hierfür gesonderter spezieller Gesetze bedarf. Die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 10 GG erfasst auch nicht nur die Opfer der vergangenen Kriege, sondern erstreckt sich auch auf die Personenschäden künftiger kriegerischer Handlungen einschließlich der der Friedenserhaltung dienenden. (Stettner in GG Kommentar, Herausgeber von Dreier, Art. 74 Rz. 49; v.  Mangoldt/Klein/ Pestalozza, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl., Bd. 8, Art.74 Rz. 438).

 

Mithin ergeben sich weder aus dem deutschen Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) noch aus dem Rechtsinstitut des allgemeinen Aufopferungsanspruchs individuelle Ansprüche einzelner im Ausland im Zuge bewaffneter Auseinandersetzungen verletzter Personen gegen die Bundesrepublik Deutschland.“

 

 

 

Das Landgericht Bonn geht in seinem Urteil davon aus, daß im Kriegsfall an die Stelle des innerstaatlichen Staatshaftungsrechts völkerrechtliche Regelungen, bzw. das „internationale Kriegsrecht“ treten. Das Gericht bleibt jedoch die Antwort schuldig, woraus sich diese Rechtsfolge ergeben soll.


 

Für die Annahme, das deutsche Staatshaftungsrecht komme in Fällen bewaffneter Konflikte nicht zur Anwendung, gibt es keine rechtliche Grundlage. Eine solche lässt sich weder aus dem Völkerrecht, noch aus dem Grundgesetz, noch aus § 839 BGB herleiten.

 

 

 

1.

 

Im angefochtenen Urteil geht das Landgericht Bonn davon aus, „bewaffnete Auseinandersetzungen seien nach wie vor als völkerrechtlicher Ausnahmezustand anzusehen, die die im Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiert“.(UA 27)

 

 

1.1.

 

Zu rügen ist, daß das Landgericht Bonn bei der Bewertung der Rechtslage im Jahre 1944 verbleibt und so dem Klagesachverhalt aus dem Jahre 1999 nicht gerecht werden kann. Das Gericht lässt historische und gesellschaftliche Ereignisse und deren Auswirkung auf die Rechtsentwicklung außer Acht.

 

Die Heranziehung der Rechtslage des Jahres 1944 ist zur Beurteilung der völkerrechtlichen Regelung einer bewaffneten Auseinandersetzung im Jahr 1999 nicht geeignet. 

 

 

1.1.1.

 

Nach einhelliger Ansicht ist mit dem Ersten Weltkrieg, spätestens aber seit Ende des Zweiten Weltkrieges, der Eintritt eines Kriegszustandes mit der Folge, daß die zwischenstaatlichen Beziehungen voll oder weitgehend dem Kriegsrecht unterliegen, äußerst selten geworden.

 

In der Regel finden vielmehr sektoral begrenzte Konflikte statt, die weite Teile des Territoriums der Konfliktparteien unberührt lassen. Ausdruck dieses veränderten Kriegsbildes ist der Wechsel von dem Begriff „Krieg“ zum „bewaffneten internationalen Konflikt“ in der modernen Völkerrechtspraxis und -lehre.

 

Während früher nach klassischem Kriegsrecht allgemein davon ausgegangen wurde, daß die Begründung eines Kriegszustandes zwischen den beteiligten Staaten alle vertraglichen Beziehungen zwischen ihnen automatisch beendete oder zumindest aussetzte, hat gegenwärtig weder ein bewaffneter Konflikt noch ein formeller Kriegszustand solche Auswirkung.

 

Das universale Völkergewohnheitsrecht weist dementsprechend keinen Rechtssatz auf, der eine Suspendierung oder Beendigung von auf den Friedenzustand zugeschnitten Verträgen als generelle Folge bewaffneter Auseinandersetzungen vorsieht.

 

 

Vgl.  Matthias Herdegen, Völkerrecht, München 2000, § 56, Rn.3; Greenwood, in: Dieter Fleck, Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, München 1994, Rn. 201; Ipsen, in: Knut Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., München 2004; § 65, Rn. 5ff., § 71, Rn.4; Norman Paech/Gerhard Stuby, Völkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen, Hamburg 2001, Teil B, III. Kap. 4.1, Rn.197.

 

 

 

1.1.2.

 

Unbestritten ist, daß der Ausbruch eines bewaffneten Konflikts zwischen Staaten zur Ablösung vieler Regeln des gewöhnlichen Friedensvölkerrechts zwischen den Konfliktparteien durch die Regeln des humanitären Völkerrechts führt.

 

Das Friedensvölkerrecht verliert aber nicht gänzlich seine Gültigkeit. In Angelegenheiten, die durch humanitäres Völkerrecht nicht abschließend geregelt sind, findet es weiter Anwendung.

 

So werden vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, ihre diplomatischen Beziehungen und auch bestimmte Aspekte der Behandlung der Staatsbürger des jeweils anderen Staates weiterhin durch das Friedensvölkerrecht geregelt, selbst wenn dieses Recht die anomalen Bedingungen zwischen den beteiligten Staaten berücksichtigt.

 

 

Vgl. Greenwood, in: Dieter Fleck, Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, München 1994, Rn. 202.

 

 

Ebenfalls steht fest, daß auch solche Verträge während eines bewaffneten Konflikts fortgelten, die zwar nicht ausschließlich auf bewaffnete Auseinandersetzungen zugeschnitten sind, aber solche Auseinandersetzungen zwangsläufig in ihren Regelungsbereich einbeziehen.

 

Vgl. Ipsen, in: Knut Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., München 2004, § 71, Rn.7.; Jost Delbrück / Rüdiger Wolfrum, Völkerrecht, Bd.I/3, 2. Aufl., Berlin 2002, § 162, II. 2.

 

 

 

Dabei lassen sich dem modernen Völkerrecht keine gewohnheitsrechtlichen Normen für die Behandlung ganzer Vertragskategorien ermitteln. Tatsächlich ist sogar innerhalb ein und desselben Vertrages zwischen verschiedenen Bestimmungen des Vertrages zu unterscheiden.

 

 

Vgl.  Ipsen, ebenda. Rn.8.; Jost Delbrück / Rüdiger Wolfrum, ebenda, § 162, I.3.

 

 

 

So können bspw. bestimmte Inhalte fremdenrechtlicher Verträge, die zwischen den Konfliktparteien abgeschlossen worden sind, durch Regelungen der Genfer Abkommen überlagert werden, während andere Rechte, die den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei durch Verträge des Fremdenrechts gewährt wurden, unbeeinträchtigt vom bewaffneten Konflikt fortgelten.

 

 

Vgl. Ipsen, ebenda. Rn.9.; Jost Delbrück / Rüdiger Wolfrum, ebenda, § 162, II. 4.

 

 

  

Ein bewaffneter Konflikt kann also mit Beginn oder zu einem beliebigen Zeitpunkt seines Verlaufs sekundäre Rechtsfolgen herbeiführen, die aber nicht zwangsläufig, sondern erst nach ausdrücklich bekundetem Willen der Parteien eintreten. In der jüngeren Staatenpraxis ist zu beobachten, daß die Parteien im Konfliktfall nicht einmal die diplomatischen Beziehungen automatisch abbrechen und im Allgemeinen sich flexibel um Lösungen bemühen, die auf den einzelnen Vertrag und seinen spezifischen Inhalt abgestellt sind. Dabei gilt, daß je größer das Maß ist, in dem die Konfliktparteien nichtfeindliche Beziehungen aufrechterhalten, um so wichtiger sich das Friedensvölkerrecht darstellt.

Es entspricht im übrigen auch dem völkerrechtlichen Regelwerk der Wiener Vertragskonvention (WVK) und insbesondere dem Rechtsgedanken des Art. 60 Abs.1 WVK, wenn vor der Suspendierung von Verträgen von den Konfliktparteien festgestellt wird, ob mit dem Beginn oder im Verlauf des Konflikts ein wesentlicher Vertragsbruch, d.h. die Verletzung einer für die Verwirklichung des Vertragsziels und –zwecks wesentlichen Bestimmung, zu verzeichnen ist. In diesem Fall ergäbe sich die Befugnis zur Geltendmachung der Beendigung des Vertrages oder zur Aussetzung seiner Wirksamkeit. Diese Suspendierung wiederum kann sich auf den ganzen Vertrag oder lediglich auf einzelne Bestimmungen beziehen. Die Art. 60ff. WVK bietet eine ausreichende Grundlage für diese Dispositionsbefugnis.

 

 

Vgl. Ipsen, aaO., § 71, Rn.12.

 

 

    

 

Politische Verträge oder ganze Vertragskategorien werden im Falle des bewaffneten Konflikts nicht mehr automatisch und generell suspendiert oder beendet. Entsprechend der befriedenden Funktion des Völkerrechts werden vielmehr die Beendigungs- und Suspendierungsgründe, die sich aus der bewaffneten Auseinandersetzung ergeben können, von den Konfliktparteien für jeden Vertrag gem. der Art. 60ff. WVK geltend zu machen sein. Eine generelle Suspendierung der im Frieden geschlossenen Verträge lässt sich jedenfalls nicht auf eine geltende Rechtsnorm stützen.

Die allgemeine Feststellung des Landgerichts Bonn, bewaffnete Auseinandersetzungen seien nach wie vor als völkerrecht­licher Ausnahmezustand anzusehen, der die im Frieden gel­tende Rechtsordnung weitgehend suspendiert, lässt sich somit angesichts der Entwicklung des modernen Völkerrechts nicht aufrechterhalten. Vielmehr wird im vorliegenden Fall konkret zu prüfen sein, ob Verträge zwischen den Konfliktparteien, die die gegenseitig vorgenommene Verbürgung der Staatshaftung zum Inhalt haben, in der dargelegten Weise suspendiert oder beendet worden sind.    

 

 

 

1.2.

 

Fraglich ist zudem, ob die Ausführungen des BGH in seinem Distomo-Urteil

 

 

Vgl. BGH, NJW 2003,3488ff

 

 

zum Regelungsgehalt des deutschen Amtshaftungsrechts von 1944 auf heutige Zustände übertragbar sind und ob vor diesem Hintergrund eine gegebenenfalls vorgenommene Suspendierung einer vertraglich gegenseitig zugesicherten Staatshaftung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien überhaupt Auswirkung auf die innerstaatlich geregelte Amtshaftung haben würde:     

 

 

1.2.1.

 

Das Landgericht Bonn verweist in seiner Feststellung, daß das deutsche Staatshaftungsrecht in Fällen bewaffneter Konflikte nicht zur Anwendung kommt und durch die Regelungen des internationalen Kriegsrechts überlagert wird, auf entsprechende Ausführungen des BGH in dessen Distomo-Urteil. Dabei legte der BGH in ähnlicher Formulierung wie im Varvarin-Ur­teil dar, daß der Krieg im Jahr 1944 als völkerrecht­licher Ausnahmezustand gesehen worden sei, der seinem Wesen nach auf Gewaltanwendung ausgerichtet sei und die im Frie­den geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiere. Je­doch folgerte der BGH hieraus weder, daß das Amtshaf­tungsrecht durch das Kriegsrecht überlagert werde, noch stellte er die generelle Nichtanwendbarkeit des deutschen Staatshaftungsrechts in bewaffneten Konflikten fest.

Der BGH orientierte sich in seiner Be­gründung vielmehr auf einige damals geltende innerstaatliche Rechtsvorschriften. Anknüpfungspunkt war zunächst § 7 a.F. des Reichsbeamtenhaftungsgesetzes (RBHG). Das Ergeb­nis, daß es zumindest nach der damaligen Rechtsauffassung ausgeschlossen erscheine, daß das Deutsche Reich mit sei­nem nationalen Amtshaftungsrecht auch durch völkerrechts­widrige Kriegshandlungen deutscher Soldaten im Ausland verletzten ausländischen Personen individuelle Schadenser­satzansprüche einräumen wollte, bestätige sich vor dem Hin­tergrund des in § 7 RBHG geregelten Haftungsausschlus­ses. Die nach der damaligen Fassung des § 7 RBHG für den Ersatzanspruch eines Ausländers notwendige Bekanntma­chung der Gegenseitigkeit lag in Bezug auf Griechenland zum gegebenen Zeitpunkt nicht vor. [...]

 

Der BGH stütze sich in seiner Argumen­tation im Schwerpunkt also darauf, daß es sich bei den Ge­schädigten um Ausländer handelte. Dies bedeutet zum einen, daß seine Feststellung, daß eine Einstandspflicht gegenüber Ausländern im Jahr 1944 nicht gegeben war, nicht dahinge­hend verstanden werden kann, daß er das deutsche Staats­haftungsrecht grundsätzlich nicht für anwendbar hielt.

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß § 7 RBHG im Jahr 1993 eine neue Fassung erhielt. Es gilt nicht mehr das Prin­zip, daß das Bestehen der Gegenseitigkeit ausdrücklich be­kannt gemacht werden muss. Die Bundesregierung kann nun­mehr lediglich durch Rechtsverordnung bestimmen, daß aus­ländische Staatsangehörige keine Ansprüche geltend machen können, wenn keine Gegenseitigkeit besteht. Ausländische Staatsangehörige können also grundsätzlich Ansprüche gel­tend machen, es sei denn, sie sind ausdrücklich ausgeschlos­sen. Damit ist im Übrigen auch der in Bezug auf die alte Fassung des § 7 RBHG gegen die Anwendbarkeit des Amts­haftungsrechts erhobene Einwand hinfällig, die erforderliche Gegenseitigkeit sei, selbst wenn sie zuvor bestand, durch den Kriegszustand suspendiert, so daß ein Amtsträger für Amts­pflichtverletzungen im Kriegszustand immer persönlich haften müsste, was ein rechtsdogmatisch „evident sinnwidriges Er­gebnis" sei. Da die Gegenseitigkeit nunmehr nicht mehr aus­drücklich festgestellt werden muss, kann sie auch nicht durch das Vorliegen eines bewaffneten Konfliktes suspendiert wer­den. Der anhand der alten Fassung von § 7 RBHG aufgezeigte Wertungswiderspruch ist damit heute nicht mehr gegeben.

 

 

Vgl. Christian Johann, Amtshaftung und humanitäres Völkerrecht, in: Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften, Heft 2 2004, S.86 (88f.).

 

 

 

1.3.

 

Das Landgericht Bonn setzt sich nicht mit der Rechtslage des Jahres 1999 auseinander.

 

In der Entscheidung vom 26.6.2003 hatte sich der BGH erstmals mit auch auf Amtshaftungsansprüchen gestützte Entschädigungsforderungen für Kriegsschäden ausländischer Zivilisten befaßt. Im Sachverhalt ging es um ein Massaker durch deutsche Militärangehörige 1944 in dem griechischen Dorf Distomo.

 

In einem der Leitsätze des Urteils ist zwar festgestellt: „Jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des Krieges im Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen.“

 

In der genannten Entscheidung stellt der BGH aber auch fest, daß es für die Beurteilung auf die Rechtslage zu der Zeit ankommt, in der die in Rede stehende Tat begangen wurde (UA, S.18). In dem Distomo-Verfahren wurden die Ansprüche im Ergebnis abgewiesen.

 

Ausdrücklich offen läßt der BGH aber, ob nach dem heutigen Amtshaftungsrecht der Bundesrepublik Deutschland im Lichte der Grundgesetzes und der Weiterentwicklungen im internationalen Recht ähnliches gelten würde (UA, S. 30).

 

Mit dieser aufgeworfenen Frage setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Die Kläger werten die Entscheidung des BGH hingegen für ihre Rechtsposition.

 

 

 

Ein bedeutsamer Wandel in der Rechtsauslegung hat sich vollzogen. Er liegt zunächst bereits darin, daß die Bundesrepublik Deutschland direkt und nicht als Rechtsnachfolgerin des untergegangenen Deutschen Reichs beklagt ist.

 

Dies ist nicht nur eine Formalie. Das Grundgesetz statuiert auch Staatsziele. Gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ist die Beklagte ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Zu weiteren Staatszielen – ebenfalls im vollständigen Gegensatz zur Staatlichkeit 1944 – gehört die Friedenspflicht, die in der Präambel und in den Art.1 Abs. 2,  24,  25 und 26 GG verankert ist.

Somit ist in den Rechtsgrundlagen und den darauf gründenden Rechtsauffassungen eine Veränderung eingetreten.

 

Die Stärkung der Rolle des Individuums im deutschen Verfassungsrecht wie im modernen Völkerrecht, ist eine weitere qualitative Veränderung.

 

Der herausgehobene Schutz der Menschenwürde und der Katalog der Grundrechte statuieren die Wertordnung des Grundgesetzes.

 

Für (auch kriegsbedingte) Verletzungen des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG stellt das Deliktsrecht eine Konkretisierung dieses Schutzes dar, indem es zivilrechtliche Sanktionen für dessen Beeinträchtigung durch Dritte bereithält (vgl. BVerfGE 49, 304 (319). Dies gilt auch für § 839 BGB und zwar in besonderem Maße, weil nicht nur von Dritten in das Schutzgut eingegriffen wird, sondern vom Staat selbst. Wird in deliktische Rechtsansprüche eingegriffen, so liegt heute gleichzeitig ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 GG vor. Bei der Rechtslage während des Zweiten Weltkrieges war das nicht so.

 

Gestärkt wurde in der Entwicklung nach 1945 auch die Völkerrechtssubjektivität von Individuen besonders, aber nicht nur im internationalen Menschenrechtsschutz.

 

Zutreffend konnte das Bundesverfassungsgericht deshalb feststellen, daß erst in der neueren Entwicklung eines erweiterten Schutzes der Menschenrechte das Völkerrecht auch dem Einzelnen ein eigenes Recht und entwickelte vertragliche Schutzsysteme bereitstellt, mit denen der Einzelne seinen Anspruch auch selbst verfolgen kann ( BVerfGE 94, 315 (330).

 

Wenn Individuen eigene klagbare Ansprüche zuerkannt werden, bedarf es einer Anspruchsgrundlage im nationalen Recht. Nur dann kann das Regelwerk des humanitären Völkerrechts zu einem effizienten Schutz der Zivilbevölkerung im Krieg führen und eine sonst bestehende Lücke zwischen Völkerrechtsverstoß und zivilrechtlicher Sanktion geschlossen werden. Anderenfalls bliebe auch schwerstes Unrecht folgenlos. Dies entspräche nicht der Entwicklung internationalen Rechts und wäre auch ein Verstoß gegen die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung, die ihre Grundlage in Art. 25 GG hat. 

 

 

Der BGH läßt die Frage von Amtshaftungsansprüchen für einen Sachverhalt von 1999 – wie im vorliegenden Verfahren – ausdrücklich offen. Wären Ansprüche gem. § 839 BGB für Schäden von (ausländischen) Zivilisten durch Kriegshandlungen dem Amtshaftungsrecht immer systemfremd – unabhängig von Zeitpunkt und Rechtslage -  so wäre dies auch höchstrichterlich ausgesprochen worden. Für ein Offenlassen bliebe kein Raum, zumal Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm unverändert sind und sich vor der Distomo-Entscheidung auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt hat.

 

Das Reichsgericht hatte einen vergleichbaren Sachverhalt nicht zu entscheiden. Staatshaftungsansprüche hat das Gericht aber für Verletzungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von (deutschen) Zivilisten durch Soldaten anerkannt (vgl. RGZ 101, 354; 104, 304; 104, 286; 105, 174; 105, 338; 107, 270).

Diese Urteiel, deren Sachverhalte aus der Endphase des Ersten Weltkrieges und aus der unmittelbaren Nachkriegszeit stammen, beziehen sich aber nicht auf Schädigungen durch Kriegshandlungen und Ort der unerlaubten Handlung war jeweils Deutschland.

 

Der BGH gibt auch mit dem Hinweis auf die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und die Veränderungen des internationalen Rechts nach 1945, die Prüfungspunkte vor, die bei der Bewertung der Anwendbarkeit der Amtshaftungsbestimmungen auf die Regulierung von individuellen Kriegschäden zu berücksichtigen sind.

 

 

 

Für den Wandel der Rechtsauffassung gegenüber der Rechtslage des Jahres 1944 bestehen im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland und im internationalen Recht verschiedene normative Grundlagen.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, daß die allgemeinen Regeln des Völkerrechts und bundesgesetzlich transformiertes Völkervertragsrecht eine hochrangige Stellung im deutschen System der Rechtsnormen genießen. (vgl. Hesse, Staatsrecht, 18.Aufl. S. 29)

 

Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 ist staatliche Gewalt und Rechtsprechung zum Schutz der Menschenwürde ( Art. 1 GG ) und zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 GG ) verpflichtet. Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen Rechtsverletzungen.

 

Seit dem Rechtszustand von 1944 hat sich auch das internationale Recht in Kriegszeiten erheblich verändert. Das moderne humanitäre Völkerrecht ist durch das Genfer Rotkreuz – Abkommen von 1949 und insbesondere dessen Zusatzprotokoll I für Staatenkrieg von 1977 geprägt worden. Die Beklagte ist Signatarstaat dieser Verträge.

 

Das Zusatzprotokoll I enthält umfassende Schutzsysteme und Regeln für die Zivilbevölkerung. Nach Art. 1 sind sie von den Vertragsstaaten „unter allen Umständen“ einzuhalten. Diese Regeln für das ius in bellum sind erheblich umfassender und individueller auf Zivilisten bezogen als die Haager Landkriegsordnung von 1907, die das Kriegsvölkerrecht im Jahr 1944 normierte.

 

Art. 91 bestimmt, daß ein am Konflikt beteiligter Staat, der das Protokoll verletzt, gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet ist.

 

Die hier wichtige Entwicklung des internationalen Rechts umfaßt auch den europäischen Menschenrechtsschutz, wie er in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 festgelegt worden ist. Dazu gehören u.a. die innerstaatlich umzusetzenden Rechte auf Leben (Art. 2) und auf ein gerichtliches Verfahren in Zivilsachen (Art. 6 Abs. 1).

 

 

 

1.4.

 

Völkerrechtlich kann nicht von einer Exklusivität der Regelung von Entschädigungsansprüchen ausgegangen werden. Auch das Landgericht Bonn macht in seinem Urteil deutlich, das völkerrechtliche Grundprinzip des diplomatischen Schutzes schließe nicht aus, daß das nationale Recht eines Staates dem Verletzten einen Anspruch außerhalb gewähre.

 

Individuen können Wiedergutmachung für Verletzungen des humanitären Völkerrechts unmittelbar vor nationalen Gerichten geltend machen. Sie müssen nicht auf spezielle internationale Foren und Mechanismen zurückgreifen.

 

Die Klägerinnen und Kläger können nach dem Grundsatz der Anspruchsparallelität Individualansprüche gegen die Beklagte geltend machen, ohne das diplomatische Schutzrecht Jugoslawiens in Anspruch zu nehmen.

 

Hierzu ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr viel auszuführen. Das Gericht hatte in seinem Beschluß vom 15.5.1996 die Anspruchsparallelität zwischen dem Individualanspruch und dem staatlich mediatisierten Anspruch bestätigt.

 

 

Vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.5.1996 – 2 BvL 33/93, NJW 1996, 2717 ff

 

 

Dazu wurde bereits in der Erwiderungsschrift vom 30.4.2003 wie folgt vorgetragen:

 

 

Die Beklagte missachtet den Grundsatz der Anspruchsparallelität, den das Bundesverfassungsgericht – auf Vorlage des erkennenden Gerichts in einem anderen Verfahren – aus der Entwicklung des modernen Völkerrechts ableitet und ausführlich begründet.

 

Vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.5.1996 – 2 BvL 33/93, NJW 1996, 2717 ff

 

 

Die Beklagte unterscheidet in Ihren Ausführungen nicht zwischen allgemeinen Reparationsansprüchen, die jeweils Staaten gegeneinander erheben können und Schadensersatzansprüchen von Bürgern gegen Staaten. Sie übersieht, daß es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche handelt. Einen, der sich aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen den in kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligten Staaten ergibt. Und einen weiteren, der aus dem nationalen Deliktsrecht als Schadensersatzanspruch des geschädigten Einzelnen entsteht und für den die Verletzung des Völkerrechts die Begründung für die Rechtswidrigkeit liefert. Sie übersieht, daß die Art. 3 der IV Haager Konvention und 91 des Zusatzprotokolls I parallel zwei Anspruchsgrundlagen eröffnen.

 

Die Argumentation der Beklagten über die fehlende Völkerrechtssubjektivität von Einzelpersonen und dem Grundsatz der Mediatisierung, der von der Beklagten verabsolutiert wird, geht von einer irrigen Auslegung der genannten Artikel aus.

 

Sie ignoriert, daß nach dem Zweiten Weltkrieg die Menschenrechte im internationalen Recht verstärkt worden sind. Und sich das Völkerrecht dadurch vom alten Grundsatz des Monopols der Staaten für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche im internationalen Recht hin zu den Rechten des Individuums entwickelt hat.

 

 

Die neuen Anforderungen an das Völkerrecht sind dabei nur zu offensichtlich: Es werden Kriege geführt, die mit dem geltendenden Völkerrecht nicht vereinbar sind. So beispielsweise auch der Irak-Krieg 2003. Wie sollen die dadurch entstandenen sogenannten „Kolalateralschäden“ entschädigt werden? Welcher Staat wäre in der Lage nach einem völkerrechtlich verbotenen Krieg, den er aus dem Kräftevergleich nicht hat verhindern können, Ansprüche seiner Bürger durchzusetzen?

 

 

 

 

 

 

 

2.

 

Auch das innerstaatliche Recht beinhaltet keine Ausschlußklausel der Staatshaftung bei bewaffneten Konflikten.

 

Das Grundgesetz knüpft gem. Art. 115a Abs.1 GG die innerstaatlichen Rechtsfolgen für einen Ausnahmezustand an die Feststellung des Verteidigungsfalles durch einen konstitutiven Beschluß des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Verteidigungsfall ist im Zusammenhang mit dem Jugoslawien Krieg nie festgestellt oder beschlossen worden.

 

Eine direkte, unmittelbar innerstaatliche Rechtsfolgen erzeugende Anknüpfung an den völkerrechtlichen Kriegszustand ist der deutschen Rechtsordnung fremd. Nicht, weil völkerrechtlich für ein Krisengebiet der Kriegszustand definiert wird, herrscht in der Bundesrepublik Deutschland der Ausnahmezustand mit den hierfür geltenden Sonderrechten.

 

 

Vgl. Christian Johann, Amtshaftung und humanitäres Völkerrecht, in: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften, Heft 2 2004, S. 86 (90).

 

 

 

Schon nach der Reichsverfassung von 1871 hatte der völkerrechtliche Ausnahmezustand nicht ohne weiteres den innerstaatlichen Ausnahmezustand zur Folge. Nach Art. 68 der Reichsverfassung löste erst die formale Erklärung des Kaisers die an den Kriegszustand anknüpfenden innerstaatlichen Rechtsfolgen aus.

 

 

 

 

3.

 

Im deutschen Recht ist keine Norm aufzufinden, welche die Anwendbarkeit des Staatshaftungsrechts in bewaffneten Konflikten ausschließt.

 

Die Normierung des § 839 BGB in der heute geltenden Fassung stellt diesbezüglich keine Ausnahme dar.

 

3.1.

 

Weder aus dem Wortlaut, noch aus der Systematik des Gesetzes, noch nach der historischen Auslegung und schließlich auch nicht nach der teleologischen Auslegung des § 839 BGB, lässt sich eine Nichtanwendbarkeit des Staatshaftungsrechts in bewaffneten Konflikten herleiten.

 

 

3.1.1.

 

„ § 839 BGB

I.        Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

II.       Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

III.     Diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.“

 

3.1.2.

 

Systematisch gliedert sich im Titel 27 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Staatshaftung an die Reihe der zur Haftung verpflichteten ohne Haftungsausschluß für Ausnahmesituationen.

 

Des weiteren geht die Argumentation des Landgerichts Bonn hinsichtlich der Differenzierung der gesetzlichen Vorschriften in Art.74 Abs.1 GG nach den rechtlichen Gebieten fehl.

 

Das Gericht führt dazu auf Seite 28 der Entscheidungsgründe aus:

 

„ Hierfür spricht auch die vom Gesetzgeber für die verschiedenen Rechtsgebiete in Art.74 Abs.1 GG vorgenommene sachliche Differenzierung. So ist das „bürgerliche Recht“ in Art.74 Abs.1 Nr.1 GG aufgeführt, die „Versorgung  der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen“ hingegen – neben weiteren Bereichen – in Art.74 Abs.1 Nr.10 GG. Mithin geht auch der Gesetzgeber davon aus, daß die Folgen bewaffneter Konflikte nicht auf der Grundlage des deutschen bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind, sondern es hierfür gesonderter spezieller Gesetze bedarf. Die Kompetenznorm des Art.74 Abs.1 Nr.10 GG erfasst auch nicht nur die Opfer der vergangenen Kriege, sondern erstreckt sich auf die Personenschäden künftiger kriegerischer Handlungen einschließlich der der Friedenserhaltung dienenden (Stettner in GG-Kommentar, Hrsg. Von Dreier, Art.74 Rz.49; v.Mangoldt/Klein/Pestalozza, Das Bonner Grundgesetz, 3. Auflage, Bd.8, Art.74 Rz. 438).“

 

In dieser Begründung übersieht das Landgericht Bonn, daß der Unterteilung in die einzelnen rechtlichen Bereiche in Art.74 Abs.1 GG keine Ausschließlichkeit zukommt. So ist zum Beispiel in Art.74 Abs.1 Nr.12 GG das Arbeitsrecht benannt, welches zum Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 611 ff BGB durch arbeitsrechtliche Vorschriften verankert ist.

 

Entgegen den von dem Gericht angeführten Kommentierungen werden in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, (Art.74 RN 20) zu Art.74 Abs.1 Nr.10 GG Kriegsschäden als Sachschäden definiert, die durch den Zweiten Weltkrieg entstanden sind, einschließlich der Nachkriegs- und Folgeschäden; die zeitliche Grenze ist wie bei Art. 120 zu bestimmen. Nach Art.120 GG sind Kriegsfolgelasten allein die Lasten, „deren entscheidende – und in diesem Sinne alleinige – Ursache des Zweiten Weltkrieges ist."

 

 

Vgl. BVerfGE 9, 305, 324.

 

 

Auch Wiedergutmachung bedeutet danach ausschließlich den Ausgleich von Schäden, die durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen sowie durch Maßnahmen deutscher Truppen in besetzten Gebieten verursacht worden sind.

 

Eine darüber hinaus greifende Geltung, mithin einer Geltung für die Gegenwart, kommt dieser Vorschrift nicht zu.

 

 

 

 

3.1.3.

 

Auch mit Blick auf die Historie des § 839 BGB gibt es für den Ausschluss des Staatshaftungsrechts in Fällen bewaffneter Konflikte keinerlei Veranlassung.

 

Die „Väter“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben in der Debatte um deren Einführung nichts geäußert, woraus sich eine Rechtsüberzeugung herleiten ließe, die Amtshaftung für Schäden aus bewaffneten Konflikten ausschließt, und der aus gewohnheitsrechtlicher Sicht heute Beachtung zukommen müsste.

 

In den Materialien und Protokollen zur Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches finden sich hinsichtlich des seinerseits sehr umstrittenen und ausgiebig diskutierten § 839 BGB keine Hinweise, die darauf schließen lassen, daß in der Kommission, in der Vorkommission des Reichsjustizamtes, im Reichstag oder im Bundesrat ein Ausschluss der Amtshaftung für Kriegsfälle debattiert, geschweige denn vereinbart worden ist.

 

 

Vgl. Materialien zum BGB; Motive zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches, Amtliche Ausgabe 1888 S. 819 ff.

 

 

Aus der Tatsache, daß in den damaligen Gremien nicht über diese Frage diskutiert worden ist, lässt sich nicht schließen, daß die Unanwendbarkeit der Staatshaftung auf kriegerische Auseinandersetzungen als selbstverständlich angesehen wurde  bzw. stillschweigend darüber übereingekommen worden war.

 

Die eigentliche Diskussion befasste sich mit anderen Themen. Auch wenn diese Debatten nicht um Haftung bei kriegerischen Auseinandersetzungen geführt wurden, lässt sich aus der Debatte um die Staatshaftung für das Handeln von Militärangehörigen entnehmen, daß die Staatshaftung auch für den Ausnahmezustand gedacht war:

 

 

3.1.3.1.

 

Bei rechtstheoretischen Debatten wurde zum einen die rechtliche Qualifikation des Beamtenverhältnisses problematisiert.

 

In den Jahrzehnten vor den Beratungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurden Militärangehörige als Beamte angesehen. Die Staatshaftung für das Handeln von Militärangehörigen wurde diskutiert und bejaht. So heißt es in Art. 95 der Verfassungsurkunde der Frankfurter Nationalversammlung vom 5.12.1848:

 

 

„Es ist keine vorgängige Genehmigung der nötig, um öffentliche Zivil- und Militärbeamte wegen der durch Überschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechtsverletzungen gerichtlich zu belangen.“

 

Und auch Art. 97 der nachfolgenden Verfassungsurkunde vom 31.1.1850 formuliert:

 

„Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Zivil- und Militärbeamte wegen durch Überschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechtsverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden können, bestimmt das Gesetz. [...]“

 

 

 

3.1.3.2.

 

Urteile aus jener Zeit der Bürgerlichen Revolution von 1848/49 dokumentieren, daß die Aufgaben der Militärbeamten durchaus militärischen Charakter hatten und auch Ausnahmezustände umfassten. Die Schadensersatzpflicht des Staates wegen Verletzung der Schutzpflicht erlangte praktische Bedeutung, insbesondere bei Aufruhr- und Tumultschäden.

 

So hatte ein jüdischer Einwohner, gegen den von einer Volksmenge Ausschreitungen begangen worden waren, gegen den Staat auf Schadensersatz geklagt, weil die Zivil- und Militärbehörden seiner Ansicht nach nicht die notwendigen Mittel zum Schutz seines Eigentums angewendet hatten. Die Klage wurde durch Urteil vom 18.11.1843 nur deswegen abgewiesen, weil das Gericht ein Verschulden der zuständigen Beamten nicht als erwiesen ansah. Ähnlich war es in zwei Urteilen v. 24.3.1847 und v. 2.8.1849. Wenn auch die Kläger keinen Erfolg hatten und sie das Verschulden der Beamten nicht im aktiven Tun sondern im Unterlassen gesehen hatten, so wurde doch grundsätzlich die Möglichkeit anerkannt, diesbezüglich den Staat wegen Pflichtverletzung der Beamten in Anspruch zu nehmen.

 

 

Vgl. Horst Gehre, Die Entwicklung der Amtshaftung in Deutschland seit dem 19. Jahrhundert, Bonn 1958, S. 71.       

 

 

 

3.1.3.3.

 

Verschieden geäußerte Bedenken über die Geltung der Staatshaftung auch für Polizeieinsätze deuten auf ein Problembewußtsein für rechtswidrige Gewaltausübungen staatlicher Stellen hin.

 

 

Vgl. H.H. Jakobs / Werner Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Bd. III, 1983, S. 998 (1014, 1016, 1017).

 

 

Zudem läßt sich aus einer in diesem Zusammenhang dokumentierten Stellungnahme des damaligen Staatssekretärs von Buchka, in der dieser unter den Begriff der Beamten auch Militäranwärter fasste,

 

 

ebenda, S. 1023

 

 

entnehmen, daß auch die Tätigkeiten des Militärs vom Staatshaftungsrecht umfaßt werden sollten.

 

 

3.1.4.

 

Gerade die Frage nach dem Sinn und Zweck des Staatshaftungsrechtes i.S.d. § 839 BGB verdeutlicht, daß der Ausschluß der Haftung für Kriegsschäden sinnwidrig ist.

 

Die Staatshaftung soll die Widergutmachung für staatliches Unrecht herstellen. Mehr nicht. Aber auch nicht weniger.

 

Der vorsätzliche Verstoß gegen bestehende Gesetze oder gegen humanitäres Völkerrecht kann nicht in Gesetzesform gegossen werden. Dafür müsste der Gesetzesverstoß konkretisiert werden. Um diese Sinnwidrigkeit zu vermeiden, wurde die verallgemeinerte Formel des § 839 BGB geschaffen.

 

 

Im 19. Jahrhundert war die Haftung für ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten eines Beamten uneinheitlich und fragmentarisch geregelt. Rechtsprechung und Literatur war dementsprechend kontrovers. Überwiegend wurde nach der sog. Mandatstheorie die persönliche Haftung des Beamten angenommen. Danach habe der Beamte vom Staat nur das Mandat  für rechtmäßiges Handeln. Für rechtswidriges Handeln habe somit nicht der Staat, sondern der Beamte persönlich nach den allgemeinen Deliktsvorschriften einzustehen. Zumindest das 1900 in Kraft getretene BGB schloss sich dieser Auffassung an und bestimmte im Abschnitt der „Unerlaubten Handlungen“ (§§ 823ff. BGB) in § 839:

 

 „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm ein Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er (sc. also der Beamte selbst) dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

 

Im Verlauf der folgenden Jahre wurde in den Ländergesetzen des Deutschen Reiches bestimmt, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 839 BGB die an sich den Beamten treffende Haftung auf den Staat übergehe.

 

 

Vgl. Hartmut Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1997, § 25, Rn. 2-4. 

 

 

Zum Teil wird die Ansicht vertreten, daß die außergewöhnlichen Umstände eines zwischenstaatlichen bewaffneten Konfliktes eine Auslegung des Amtshaftungsrechts gebieten, nach der die für Friedenszeiten geschaffene Haftungsregelung ihrem Wesen nach nicht zur Anwendung kommen kann. Im Zusammenhang mit Kriegsrechtsverletzungen während des Zweiten Weltkrieges wird dargelegt, die Vorstellung, die kriegsführenden Parteien hafteten nach Deliktsgrundsätzen den Millionen Opfern und Geschädigten sei dem Amtshaftungsrecht „systemfremd“.

 

 

So OLG Köln, Urteil vom 27.8.1998 (Az: 7 U 167/97).

 

 

Für die Ereignisse des Zweiten Weltkrieges ist davon auszugehen, daß tatsächlich Millionen von Menschen Opfer von Verletzungen des humanitären Völkerrechts wurden und damit potentielle Inhaber eines Amtshaftungsanspruchs gewesen wären. Gegenwärtig ist die Vorstellung befremdlich, es sei zu erwarten, daß nochmals Millionen von Menschen zu Opfern von Kriegsrechtsverletzungen durch deutsche Streitkräfte werden könnten. Festgehalten werden muß in diesem Zusammenhang, daß es hier um Verletzung des ius in bello geht und nicht um Ansprüche, die an eine Verletzung des völkerrechtlichen Gewaltverbots (ius ad bellum) anknüpfen.

 

„Dafür, daß bei alleiniger Anknüpfung an Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht unter deutscher Beteiligung die Zahl der Sachverhalte, in denen die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches in Betracht käme, auch nur annähernd so groß wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es steht also nicht zu befürchten, daß die deutsche Rechtspflege zwangsläufig in einer Flut von Klagen ertrinken müsste, wenn man die Anwendung des Amtshafftungsrechts auf Amtspflichtverletzungen in internationalen bewaffneten Konflikten zuließe.“

 

Vgl. Christian Johann, S. 91.

 


 

 

 

3.2.

 

Die vom Landgericht Bonn, gleichsam mit einem Teil der Literatur vertretene Auffassung, daß mit der preußischen Kabinettsorder vom 4.12.1831 nach der die Staatshaftung bis heute „nur für den Normalfall“ gedacht sei und nicht für „staatliche Katastrophenfälle wie namentlich Kriege“,

 

Vgl. Fritz Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, München,

S.126 f,

 

ist nicht haltbar.

 

 

 

3.2.1.

 

Zum einen fällt die besagte Kabinettsorder rechtsdogmatisch in den Bereich des sog. Aufopferungsanspruches und kann deshalb für den Amtshaftungsanspruch nicht herangezogen werden.

 

Aufopferungsanspruch und Amtshaftungsanspruch können zwar nebeneinander geltend gemacht werden. Ihr Regelungsgehalt ist jedoch in historischer und teleologischer Hinsicht  zu unterscheiden und lässt sich nicht übertragen. Zumindest können Sachverhalte, die in Folge des rechtswidrigen Handelns eines Amtsträgers sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches erfüllen, nicht nach den Regeln der Aufopferung beurteilt werden.

 

Kennzeichnend für Aufopferungsansprüche gegenüber den Staatshaftungsansprüchen ist, daß sie kein deliktisches Handeln voraussetzen.

 

Der Aufopferungsanspruch wie auch die mit ihm verbundene Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum hat eine völlig andere Wurzel als die deliktsrechtlich orientierte Amtshaftung. Sie reicht in die Zeit des aufgeklärten Absolutismus des 18.Jahrhunderts zurück. Damals bildete sich unter Berufung auf das Naturrecht die Auffassung, daß der einzelne bestimmte, auf besonderen Rechtstiteln beruhende Rechte habe, in die der Landesherr nur aus besonderen Gründen des Allgemeinwohls und nur gegen Entschädigung eingreifen dürfe.

 

 

Vgl. Hartmut Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, § 24, Rn.2; § 26; Rn 3.

 

 

Ursprünglich war diese Entschädigung auf rechtmäßige Eingriffe beschränkt. Erst im Laufe der Zeit dehnte sie sich immer weiter, insbesondere auch auf rechtswidrige Eingriffe, aus.


 

 

3.2.2 

 

Zum anderen fällt die zitierte Kabinettsorder in eine Zeit, in der Staatshaftung in ihrer Grundsätzlichkeit noch höchst umstritten war und in der die preußische Gesetzgebung immer mehr dazu neigte, die Gerichte von der indirekten Kontrolle der Verwaltungsmaßnahmen auszuschließen. Insofern scheint es wenig zweckmäßig, in der Frage um die Entschädigung von Kriegsschäden mittels eines Aufopferungsanspruches auf die staatspolitischen Debatten im autoritären Preußen des mittleren 19. Jahrhunderts zurückzugreifen.

 

 

Die Kabinettsorder v. 4.12.1831 verschloss generell den Rechtsweg bei den sogenannten Hoheits- und Majestätsrechten. Der Aufopferungsanspruch wurde im Wege der „authentischen Interpretation“ auf Eingriffe der Verwaltung beschränkt und die Entschädigung für gesetzliche Beschränkungen sowie der Ausgleich für Kriegsschäden der besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Und in der Folgezeit brachten beispielsweise die Gesetze v. 28.6.1834 und v. 31.3.1837 eine Sonderregelung bei der strafrechtlichen Verfolgung von Zoll- und Forstbeamten wegen unrechtmäßigen Waffengebrauchs. Diese Gesetze stehen für eine Entwicklung in Preußen, an deren Anfang die Erwägung stand, daß man den Staat nicht für die Ausübung eigentlicher Hoheitsrechte, insbesondere für Kriegshandlungen, verantwortlich machen könne und an deren Ende, sich die allgemein anerkannte Ansicht durchsetzte, daß eine Schadensersatzpflicht des Staates für die öffentlich-rechtliche Betätigung ganz ausgeschlossen sei.

 

 

Vgl. Horst Gehre, Die Entwicklung der Amtshaftung in Deutschland seit dem 19. Jahrhundert, Bonn 1958, S. 46 ff, 77.

 

 

Damit besteht zwischen dem Ausschluß der Staatshaftung für Kriegsvorfälle und der generellen Ablehnung staatlicher Haftung ein enger inhaltlicher Zusammenhang.

 

Heute hat sich eine gänzlich andere Rechtsauffassung herausgebildet, wonach der Aufopferungsanspruch nicht nur an rechtmäßige Eingriffe anknüpft sondern sogar auch auf rechtswidrig schuldhafte Eingriffe ausgedehnt worden ist.

 

 

 

Der Schadensersatzanspruch aus dem Staatshaftungsrecht gem. § 839 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist gegeben.

 

 

Dieser Grundsatz gilt auch im Völkerrecht. Er findet insbesondere gegenüber Zivilpersonen Anwendung, die überhaupt nicht in der Lage sind herauszufinden oder zu beweisen, welcher NATO-Staat für die Verursachung der Schäden verantwortlich ist.

 

 

Vgl. BGH, Urt. v. 27.05.1993, NJW 1993, 2173.

 

4.

Die Tatbestandvoraussetungen der Staatshaftung gem. § 839 BGB liegen vor. Um wiederholungen zu vermeiden werden nachfolgend Teile der Klageschrift und der Replik vom 30. April 2003 einkopiert und kursiv kenntlich gemacht.

 

4.1.

Auch wenn die Beklagte, bzw. ihre Truppen den Schaden nicht unmittelbar durch eigene Handlung hervorgerufen haben, haftet sie aus dem Grundsatz der Gesamtschuldnerschaft.

 

(Schriftsatz vom 30.April 2003, Seite 16f)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nämlich für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen unerheblich, ob deutsche Flugzeuge die Bombenangriffe während des Jugoslawienkrieges selbst durchgeführt haben.

 

Die Beklagte haftet aus dem Grundsatz der Gesamtschuldnerschaft, denn die Ansprüche der Klägerinnen und Kläger richten sich gegen jeden der einzelnen NATO-Staaten, d.h. jeder dieser Staaten haftet für das Ganze. Wie dem Wesen der gesamtschuldnerischen Haftung Eigen, haben die Kläger das Wahlrecht, wen sie als Schuldner heranziehen.

 

Der Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung gilt auch im Völkerrecht.

 

(Klageschrift S.114f)

Im vorliegenden internationalen bewaffneten Konflikt hat Deutschland als Mitglied der NATO an den militärischen Aktionen gegen Jugoslawien teilgenommen.

Ansprüche für Schäden, die Streitkräfte der NATO in Verletzung des Kriegsrechts durch Angriffe in der Bundesrepublik Jugoslawien verursacht haben, richten sich gegen jeden Mitgliedstaat der NATO und somit auch gegen die Beklagte. Die Luftoperationen wurden durch die Mitgliedsstaaten der NATO gemeinschaftlich beschlossen und durchgeführt, so daß auch jeder Staat für das ganze haftet. Dieser gesamtschuldnerische Grundsatz, der sich in § 421 BGB findet und in die §§ 830 und 840 BGB für die unerlaubten Handlungen übernommen wird, gilt auch im Völkerrecht, wenn mehrere Staaten gemeinschaftlich handeln (vgl. 7.Bericht von Ago zu State Responsibility, A/CN 4/307/Add. 2. p4;ILC Report 1978, p 243). Ausdrücklich formuliert wurde er zum Beispiel im Artikel der Conventionon on the Internatuonal Liability for Damage caused by Space Objects (vgl. dazu John E. Noyes/Brian D. Smith, State Responsibility and the principle of Joint and Several Liability, in 13 The Yale Journal of International Law 1988, p. 225, insbesondere 245 f.).

Werden Schäden durch Flugzeuge verursacht, ist es den Geschädigten in aller Regel unmöglich, den Nachweis zu führen, welches Flugzeug welcher Nationalität und/oder welcher Pilot konkret den Schadenseintritt verursacht hat. Das ergibt sich schon aus der Natur der Sache, Flugzeuge sind aufgrund ihrer Fluggeschwindigkeit und ihrer Flughöhe für einen auf der Erde befindlichen Geschädigten in aller Regel nicht identifizierbar. In ständiger Rechtsprechung des BGH wird deshalb bei (in Friedenszeiten) durch Flüge der NATO verursachte Schäden von den Geschädigten nicht verlangt, daß sie nachweisen, welches Flugzeug welcher konkreten Nation einen Schaden verschuldet hat. Der Nachweis, daß es sich bei dem schädigenden Flugzeug um eine den NATO - Mitgliedsstaaten zuzurechnende Maschine handelt, hält der BGH für ausreichend (BGH, Urteil v. 27.05.1993 - III ZR 59/92 m. w. N.).

Das muß erst recht dann gelten, wenn in einem bewaffneten Konflikt Kampfflugzeuge der NATO - Mitgliedsstaaten in Verletzung von Schutzrechten des ZP I Schäden verursachen und der konkrete Verursacher für die Geschädigten nicht zu ermitteln ist. Andernfalls wäre es den Geschädigten in aller Regel unmöglich, ihre Schadensersatzansprüche überhaupt geltend zu machen. Das ZP I würde - jedenfalls was die Verursachung von Schäden durch Kampfflugzeuge betrifft - praktisch überhaupt keinen Schutz bieten können, um den darin enthaltenen Schutzrechten für die Zivilbevölkerung, die Zivilpersonen und zivile Objekte zur Durchsetzung verhelfen zu können. Die Funktion des ZP I, mit dem vornehmlich ein Mindeststandard von Menschenrechten, namentlich der Schutz von Leib und Leben der Zivilbevölkerung in einem bewaffneten Konflikt gewährleistet werden soll, ist einerseits an die Einhaltung seiner Bestimmungen durch die Kriegsparteien und im Falle der Verletzung der Regeln an die Gewährleistung der Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen der Geschädigten gebunden.

Die gemeinsame deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten und der weiteren NATO - Mitgliedsstaaten ergibt sich insbesondere aus folgendem:

1. Die höchste Entscheidungsebene des NATO-Bündnisses ist nach § 9 des Nordatlantikvertrages der NATO - Rat. In ihm sind alle Mitgliedsstaaten gleichberechtigt vertreten. Abstimmungen oder Mehrheitsentscheidungen finden nicht statt, seine Beschlüsse sind ausschließlich Konsensentscheidungen. Die Bindungswirkung seiner Beschlüsse setzt zwingend die einzelstaatliche Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedstaats der NATO voraus. So mußte und wurde auch im Falle der Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verfahren:

der Beschluß des NATO - Rates vom 8. Oktober 1998 zur Autorisierung der NATO, die Luftoperationen unter ihrer Führung nach den am selben Tag abschließend gebilligten Operationsplänen durchzuführen, beruht auf den dafür zwingend erforderlichen Zustimmungserklärungen aller NATO - Mitgliedsstaaten.

Im Antrag der Beklagten an den Deutschen Bundestag vom 12. Oktober 1998 (13. Wahlperiode, Drucksache 13/11469) wurde dazu ausgeführt:

" Das Bündnis hat entschieden, den Eintritt einer humanitären Notlage durch den Einsatz von Streitkräften abzuwenden. Der NATO - Rat hat die Operationspläne für begrenzte und in Phasen durchzuführende Luftoperationen am 8. Oktober 1998 abschließend gebilligt und hat nach Zustimmung der Mitglieder der Allianz den Einsatz autorisiert. "

Beweis
Anlage 2: Antrag vom 12. Oktober 1998

In dem Organstreitverfahren der Fraktion der PDS im Deutschen Bundestag ließ die Beklagte (dort als Antragsgegnerin) vor dem 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 2 BvE 6/99) in ihrem Schriftsatz vom 30. März 2001 ausdrücklich hervorheben, daß sie in ihrer Entscheidung zur Zustimmung zu den Luftoperationen sowie allen weiteren Entscheidungen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien im Sinne eines souveränen Staates frei entscheiden konnte und entschied:

"Im vorliegenden Fall ist eine Situation zu beurteilen, bei der keinerlei Automatik für die Bundesrepublik Deutschland wirken kann. Vielmehr ist sie an allen Konsultationen und Beschlüssen in vollem Umfang mit einem Vetorecht für sich selbst beteiligt."

Beweis
Anlage 47: Schriftsatz der Beklagten Organklage vom 30. März 2000, dort Seite 38, Organstreitverfahren, BVerfG, 2. Senat, AZ:
AZ: 2 BvE 6/99

Die Verantwortung für die offiziell als Luftoperationen bezeichneten Bombardierungen in der Bundesrepublik Jugoslawien zwischen 24. März und 10. Juni 1999 liegt schon von daher in gleichen Maß und Umfang bei der Beklagten wie jedem weiteren NATO -Mitgliedsstaat, ohne die Zustimmungserklärung - auch nur eines (!) - der Mitgliedsstaaten wäre rechtlich keine Beschlußfassung möglich geworden und die Luftoperationen folglich unterblieben.

2. Daneben ergibt sich die Verantwortlichkeit aus der Tatsache, daß die Entscheidung über die konkret anzugreifenden Ziele durch die NATO - Mitgliedsstaaten unmittelbar selbst getroffen wurden:

nach Auskunft der Beklagten im Deutschen Bundestag wurde die sogenannte Zielplanung durch die Organe der NATO vorgenommen. Mangels eigener Aufklärungsmittel in der NATO stellten die Mitgliedsstaaten die dafür erforderlichen Informationen den Organen der NATO zur Verfügung.

" Die NATO, die Luftkriegsoperationen geplant und geführt hat, war bei der Zielplanung auf die Zuarbeit der Nationen angewiesen, da sie nicht über eigene Aufklärungsmittel verfügt. "

Beweis
Anlage 48: Antwort
der Beklagten vom 11. Oktober 1999 auf die Kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Fred Gebhardt, Wolfgang Gehrcke u. a., 14. Wahlperiode, Bundestagsdrucksache 14/1788, dort unter I., Seite 3

Auf Grundlage dieser Zuarbeiten nahm die NATO die sogenannte Zielauswahl vor. Die für Angriffe in Betracht kommende Ziele wurden auf sogenannten Ziellisten zusammengestellt.

Anschließend stimmten die NATO - Mitgliedsstaaten die Zielauswahl zwischen den NATO - Mitgliedsstaaten ab.

" Zielplanung und Zielauswahl sind im NATO - Rahmen abgestimmt worden. "

Beweis
Anlage 49: Antwort der Beklagten vom 28.3.2001 auf die Große Anfrage der Fraktion der PDS im Deutschen Bundestag, 14.Wahlperiode, Drucksache 14/5677, dort Antwort auf die Frage unter Nr. 42, S. 35

Der deutsche Generalleutnant Walter Jertz bestätigte in öffentlichen Erklärungen die Aussagen der Beklagten über die Abstimmung der Zielauswahl und erläuterte darüber hinaus, wie diese Abstimmungen zur Zielauswahl im »NATO - Rahmen« erfolgte:

danach wurde die Freigabe eines Angriffs auf ein konkretes Ziel von der Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedstaats abhängig gemacht. Für den Fall, die Beklagte oder einer der anderen NATO-Mitgliedsstaaten übten ihr Vetorecht gegen den Angriff auf ein bestimmtes Ziel aus, erfolgte dessen Streichung von der Zielliste und der Angriff unterblieb. Wörtlich äußerte Generalleutnant Walter Jertz Anfang 2000 dazu:

" (Die NATO) besteht aus 19 Staaten, und die Führungsebene setzt sich aus 19 Nationen zusammen. Ihre militärischen Vorstellungen und Wünsche mußten die einzelnen Nationen vor einer Militäroperation einbringen und mit den Partnern abstimmen. Auch in der Zielauswahl und der Frage, welche Ziele überhaupt angegriffen werden durften, mußten die Beteiligten vorher übereinstimmen. Wenn eine Nation mit einem Ziel nicht einverstanden war, wurde es von der Liste gestrichen."

Beweis
Anlage 50: Interview m. Generalleutnant Jertz "Focus", Heft 41/2000, Interv. ab S. 132, hier S. 134; Mittelspalte

Wir bieten insoweit für den Bestreitensfall ausdrücklich Zeugnislegung des deutschen Generalleutnants Walter Jertz an, der ab Anfang Mai bis Mitte Juni 1999 als Pressesprecher im Hauptquartier der NATO in Brüssel tätig war und in öffentlichen Stellungnahmen die Verfahrensweise zur Entscheidungsfindung für die Angriffsziele erläuterte.

Der Zeuge wird nicht nur die vorgenannten Übereinkünfte der NATO - Mitgliedsstaaten bekunden, sondern auch ihre ständige Praktizierung während der Zeit der Luftoperationen.

 

Zeugnislegung:

Generalleutnant Walter Jertz, zu laden über das Bundesverteidigungsministerium

Für den Fall, daß der Zeuge keine Aussagegenehmigung erhalten sollte, behalten sich die Kläger vor, weitere Zeugen zu benennen und anzubieten, die entsprechende (später auch veröffentlichte) Interviews mit dem Herrn Generalleutnant machten. Auch die Einführung der mit Einwilligung des Generalleutnants erfolgten Tonbandaufzeichnungen als Beweismittel bleibt vorbehalten.

Diese Verfahrensweise wird detailgetreu auch von Repräsentanten anderer Mitgliedsstaaten der NATO bestätigt, so u. a. durch den französischen Außenminister.

Zeugnislegung: Außenminister Frankreichs, Herr Hubert Vedine, zu laden über das französische Außenministerium in Paris, Adresse gerichtsbekannt

Auch der Angriff auf die Kläger war einer Zielliste zugeordnet worden, aber weder die Beklagte noch einer der anderen NATO - Mitgliedsstaaten übten ihr Vetorecht aus, obwohl das Angriffsverbot schon allein aufgrund der Tatsache, daß es sich um einen unverteidigten Ort handelte, offenkundig auf der Hand lag.

Zeugnislegung: Bundesverteidigungsminister Rudolf Scharping, zu laden über die gerichtsbekannte Adresse des Bundesverteidigungsministeriums

Auch aus dieser Verfahrensweise ergibt sich, daß die Beklagte gemeinsam mit den weiteren Mitgliedsstaaten der NATO während der Phase der Durchführung der Luftoperationen das

" Heft des Handelns und Unterlassens " selbst bei der Entscheidung über die konkreten Angriffsziele nicht aus der Hand gaben. Auch von daher tragen sie gemeinsam die Verantwortung für Verletzungen von Regeln des Kriegsrechts, die durch Personen ihrer Eingreiftruppe verursacht wurden und folglich die Mithaftung der Beklagten für das ganze begründet.

 

4.2.

Es existiert keine spezielle Haftungsregelung der NATO für den Fall der Verletzung von Regeln, die in bewaffneten Konflikten gelten. Mitgliedstaaten haften für das von der NATO begangene Unrecht.

 

(Schriftsatz vom 30.April.2003, S.19f)

Daher gelten die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts hinsichtlich der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit und Haftung internationaler Organisationen.

Jede Verletzung einer Völkerrechtsregel stellt ein völkerrechtliches Unrecht dar. Der souveräne Staat ist das Normalsubjekt des Völkerrechts. Dennoch kann auch eine internationale Organisation Subjekt und Objekt völkerrechtlichen Unrechts sein.

 

Weder das Völkervertrags- noch das Völkergewohnheitsrecht sehen Regeln vor, die an der Verleihung von Rechtssubjektivität an die internationale Organisation die Rechtsfolge knüpfen, daß eine Haftung der Mitgliedstaaten nunmehr ausgeschlossen ist oder besteht.

 

Vgl. Ipsen, 4. Aufl., München 1999,  § 31 RN 40.

 

Einen allgemeinen Grundsatz der haftungsrechtlichen Trennung von Internationaler Organisation und Mitgliedstaaten gibt es im Völkerrecht nicht.

 

Vgl. Ipsen, 4. Aufl., München 1999,  § 31 RN 40.

 

 

„Da die im Schrifttum vertretenen Auffassungen von der parallelen Haftung von Mitgliedstaaten und Organisation und der subsidiären Haftung der Mitgliedstaaten über die Einzelfallbetrachtung bis zum völligen Haftungsausschluß der Mitgliedstaaten reicht,“

 

vgl. Ipsen, 4. Aufl., München 1999,  § 31 RN 40,

 

ist vorliegend eine Einzelfallbetrachtung notwendig.

 

Bereits die Völkerrechtssubjektivität der NATO ist derart eingeschränkt, daß die Verträge über das Statut der NATO-Truppen (in Friedenszeiten) nicht zwischen der NATO und dem Aufenthaltsstaat abgeschlossen werden. Vielmehr handelt es sich um einen Vertrag zwischen den beteiligten NATO-Staaten. Alle Haftungsfragen werden nicht mit der NATO als Internationale Organisation, sondern zwischen Aufnahmestaat und Entsendestaat geregelt.

 

Selbst wenn eine Haftung der NATO als internationale Organisation in Betracht käme, so würde das nicht die parallele Haftung der Mitgliedstaaten ausschließen.

 

 

Wenn Regierungen eine internationale Organisation gründen, um eine staatliche Aufgabe wahrzunehmen, sei es um den internationalen Verkehr zu regeln, oder um die Warenpreise zu stabilisieren, dann übernehmen sie eine öffentliche und keine privatrechtliche Funktion. Deshalb können sie sich nicht darauf berufen, ihre Haftung sei beschränkt. Diese Verantwortung bringt Haftbarkeit mit sich.

 

 

Staaten dürfen ihre Verantwortlichkeit nicht dadurch beschränken können, daß sie eigene Aufgaben durch internationale Organisationen wahrnehmen lassen. Dabei muß berücksichtigt werden , daß internationale Organisationen lediglich einen Zusammenschluß von Staaten beinhalten und daß diese Staaten voll verantwortlich für das rechtmäßige Funktionieren der Organisationen sind.

 

Vgl. H. G. Schermers, Liability of international organizations, in: Leiden Journal of International Law, 1988, p. 3f. (9), Anlage 4; vgl. auch I. Seidl-Hohenveldern, Piercing the Corporate Veil of International Organizations: The International Tin Council Case in the English Court of Appeal, in: 32  german Yearbook of International law, 1989, p. 43 (47), Anlage 5.

 

 

 

4.3.

Auch das Verschulden deutscher Staatshaftungsträger und deren Amtspflicht im Lichte des humanitären Völkerrechts ist gegeben.

(Klagschrift, S. 107f)

1. Rechtswidrigkeit der Luftoperation

1.1. Mögliche Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche bei Menschenrechtsverletzungen in bewaffneten Konflikten

Im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts können völkerrechtlich begründete Schadensersatzansprüche aus zwei unterschiedlichen Kategorien von Rechtsverletzungen entstehen:

a) durch die rechtswidrige Entfesselung des Krieges unter Verletzung des Gewaltverbots gemäß Art. 2, Abs. 4 der UN - Charta. Dieser Anspruch, im allgemeinen als Reparationsanspruch bezeichnet, steht dem angegriffenen Staat zu und schließt in der Regel Schadensersatzansprüche seiner Staatsbürger ein, aber nicht aus;

b) aufgrund der Verletzung der für den bewaffneten Konflikt geltenden Regeln (Ius in Bello), der allen am Konflikt beteiligten Staaten sowie den geschädigten Personen zusteht. Die Rechtmäßigkeit von Kriegshandlungen richtet sich heute im wesentlichen nach den allgemeinen Regeln des humanitären Völkerrechts, den Genfer Abkommen vom 12. August 1959 und dem Zusatzprotokoll I (im weiteren als ZP I bezeichnet) über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 (vgl. BGBl Teil II, Seite 1551). Sie sind auch eine der Grundlagen für die mit der vorliegenden Klage geltendgemachten Ansprüche.

1.2 Bindungswirkung des ZP I für die Beklagte

Ebenso wie die Genfer Konventionen ist auch das ZP I fester Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts, die schon von daher Bindungskraft für die Beklagte erzeugen. Regierung und Verfassungsorgane der Beklagten unterliegen jedoch nicht nur den vom Völkerrecht selbst begründeten Bindungen, sondern auch ihrer nationalstaatlichen Verfassung, die sie gemäß Art. 25 Grundgesetz auf die Einhaltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vorwiegend universell geltendes Völkergewohnheitsrecht) verpflichtet. Für die Bindungswirkung ist kein staatlicher Umsetzungsakt erforderlich, Art. 25 Grundgesetz als Inkorporationsnorm ist demzufolge selbst die Geltungsanordnung.

Im Falle des ZP I ist die Bindungswirkung für die Beklagte nicht nur durch die vom Völkerrecht selbst begründenden Bindungen und die nationalstaatliche Inkorporationsnorm eingetreten. Sie ist von ihr auch ausdrücklich gewollt und angestrebt worden wie die Ratifikation des ZP I belegt, das daraufhin am 14. August 1991 in Kraft getreten ist.

1.3 Anwendungsvoraussetzungen des ZP I

Die Anwendungsvoraussetzungen des ZP I sind gegeben:

1. Bei den relevanten Luftoperationen handelte es sich zweifelsfrei um einen internationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 ZP I.

2. Auch gehören die geschädigten Kläger bzw. Rechtsvorgänger als Zivilpersonen im Sinne des Art. 50 ZP I sämtlichst zum Kreis der geschützten Personen des Protokolls und können sich daher auf die Verletzung ihrer darin geregelten Schutzrechte für die Zivilbevölkerung berufen.

3. Der Anwendungsbereich der Schutzrechte erstreckt sich gemäß Art. 49 Abs. 2 ZP I auf jeden Angriff, unabhängig vom Hoheitsgebiet, auf dem er stattfindet und findet nach Abs. 3, 2. Satz »auf jeden von See oder aus der Luft gegen Ziele auf dem Land geführten Angriff Anwendung«.

4. Außerdem gelten die völkerrechtlichen Regeln für den Fall eines internationalen bewaffneten Konfliktes nach Völkergewohnheitsrecht unabhängig vom Grund und Anlaß des Konfliktes für alle am Konflikt beteiligten Parteien. Das wurde 1977 in der Präambel des ZP I ausdrücklich wie folgt festgestellt:

"Erneut bekräftigend, daß die Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und dieses Protokolls unter allen Umständen uneingeschränkt auf alle durch diese Übereinkünfte geschützten Personen anzuwenden sind, und zwar ohne jede Benachteiligung, die auf Art oder Ursprung des bewaffneten Konflikts oder auf Beweggründen beruht, die von den am Konflikt beteiligten Parteien vertreten oder ihnen zugeschrieben werden."

Damit ist klargestellt: aus welchen auch immer vorgegebenen oder tatsächlichen Gründen bzw. Motiven die Beklagte mit den weiteren Mitgliedsstaaten der NATO übereingekommen ist, Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien und - hier speziell den Luftangriff im vorliegenden Rechtsstreit - durchzuführen, ist für die Frage der Anwendung des ZP I rechtlich und somit für die Entscheidungsfindung nicht von Belang. Die im Zusatzprotokoll I geregelten Schutzrechte für die Zivilbevölkerung waren von der Beklagten und den weiteren Mitgliedsstaaten der NATO zu beachten, an ihnen haben sie sich messen zu lassen.

1.4. Die Verletzung der Schutzrechte des ZP I im Einzelnen

1. Es gehört zu den ältesten und elementarsten Regeln des humanitären Völkerrechts, daß bei militärischen Aktionen zwischen militärischen Zielen und Kombattanten einerseits und zivilen Objekten und der Zivilbevölkerung andererseits zu unterscheiden ist. Dementsprechend enthält die Grundregel des Art. 48 ZP I ein striktes Angriffsverbot gegen die Zivilbevölkerung und zivile Objekte:

"Um Schonung und Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte zu gewährleisten ... (dürfen die am Konflikt beteiligten Parteien) Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten ".

Die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger sind kein legitimes militärisches Ziel im vorgenannten Sinne, die Angriffe stellen sich als rechtswidrige Angriffe gegen die Zivilbevölkerung dar, die nach Art. 51 Abs. 2 ZP I einem Angriffsverbot unterliegen:

"Weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Personen dürfen das Ziel von Angriffen sein. "

2. Die Kleinstadt Varvarin und somit auch ihre Brücke von Varvarin waren unverteidigte Orte. Der Angriff war schon von daher rechtswidrig, denn Art. 59 ZP I enthält ein entsprechendes ausdrückliches Angriffsverbot:

" Unverteidigte Orte dürfen - gleichviel mit welchen Mitteln - von den am Konflikt beteiligten Parteien nicht angegriffen werden. "

3. Bei dem Angriff handelt es sich um einen nach Art. 51 Abs. 4 a) ZP I verbotenen unterschiedslosen Angriff, da er nicht gegen ein militärisches Objekt gerichtet war. Nach Abs. 5 sind u. a. solche Angriffsarten als unterschiedslos anzusehen, bei denen

"damit zu rechnen ist, daß er auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen ".

Der Angriff eines unverteidigten Ortes, ausgeführt bei klarer Sicht und wolkenlosem Himmel, an einem Sonntag zur Mittagszeit, einem kirchlichen Feiertag und Markttag, zu einem Zeitpunkt also, zu dem sich sichtbar Zivilpersonen und zivile Fahrzeuge auf der Brücke befanden und mehrere 1000 Zivilpersonen in ihrem unmittelbaren Umfeld aufhielten, mußte zwangsläufig zu Verlusten an Menschenleben und der Verwundung von Zivilpersonen führen und war auch deshalb rechtswidrig.

4. Rechtswidrig wurde entgegen der Regelung des Art. 57, c) ZP I unterlassen, vor den beiden Angriffen die Zivilbevölkerung zu warnen:

"Angriffen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muß eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlaubten dies nicht. "

Es lagen - selbstredend schon unter dem Gesichtspunkt, daß es sich um einen unverteidigten Ort handelte - keine Umstände vor, die einer Warnung der Zivilbevölkerung entgegenstanden.

Eine besonders schwere Rechtsverletzung stellt insbesondere die in der 2. Angriffswelle unterlassene Warnung dar. Denn die Tatsache, daß die Brücke schon in der 1.Angriffswelle vollständig zerstört worden war mußte den herbeigeeilten Hilfeleistenden glauben machen, daß der Angriff beendet sei. Die heimtückische 2. Angriffswelle, in der nochmals 2 Raketen abgeschossen wurden, konnte zwangsläufig nur noch die Hilfeleistenden töten und verwunden.

5. Rechtswidrig war auch die Mißachtung der Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte.

Alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien haben bereits ab der Planungsphase eines Angriffs folgende in Art. 57 Abs. 2 a) ZP I geregelten Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen:

" (2) Im Zusammenhang mit Angriffen sind folgende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:

a) Wer einen Angriffe plant oder beschließt,

i) hat alles praktisch Mögliche zu tun, um sicherzugehen, daß die Angriffsziele weder Zivilpersonen noch zivile Objekte sind und nicht unter besonderem Schutz stehen, sondern militärische Ziele im Sinne des Art. 52 Abs. 2 sind und daß der Angriff nicht nach diesem Protokoll verboten ist;

...

iii) hat von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, daß er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen; "

Für die Frage der Rechtswidrigkeit jedes Angriffs - und somit auch der auf die Brücke von Varvarin - ist somit ohne jede Relevanz, ob - um bei Luftoperationen zu bleiben - Kampfflugzeuge aus einer Höhe von 10.000 Meter oder im Tiefflug Ziele auf dem Boden angreifen und beschießen. Das wird hier deshalb erwähnt, weil die Beklagte in öffentlichen Stellungnahmen gemeinsam mit den weiteren Mitgliedsstaaten der NATO u. a. auf Pressekonferenzen in Brüssel immer wieder - insoweit zunächst durchaus glaubhaft - erklären ließ, die Zielerkennung für die Piloten sei aus objektiven Gründen, u. a. wegen der eingeschränkten Sicht in den Maschinen, der Flughöhe und der Fluggeschwindigkeit, nicht immer gewährleistet gewesen, so daß (sinngemäß) bedauerliche Irrtümer (Stichwort Kollateralschäden) unbeabsichtigt bei den Angriffen unterlaufen seien. Diese Schutzbehauptungen sind widerlegt, denn was die Beklagte gemeinsam mit den anderen Staaten der NATO geflissentlich der Öffentlichkeit weiterhin verschweigt sind die vorzitierten Regelungen, wonach es ohne rechtliche Relevanz ist, aus welchen Gründen auch immer Piloten von Kampfflugzeugen das zu beschießende Ziel nicht oder nicht vollständig identifizieren können. Denn die vorzitierte Regelung verpflichtet zur Identifizierung und stellt unmißverständlich klar, daß Beschlüsse zum Angriff und erst recht der Angriff selbst u. a. schon dann zu unterbleiben haben, wenn nur damit zu rechnen (vermuten!) ist, sie könnten unverhältnismäßige Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen.

Nichts anderes gilt für Objekte. Schon allein der " Zweifelsfall " verpflichtet die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien gem. Art. 52 Abs. 3 ZP I von der Vermutung auszugehen, ein Objekt trage nicht wirksam zu militärischen Handlungen bei und stellt sie so unter das Angriffsverbot des Art. 52 Abs. 1 ZP I.

6. Auch die zugleich mit den Klägern angegriffene Brücke von Varvarin ist kein militärisches Ziel und ist auch von daher ein rechtswidriger Angriff. Nach der Legaldefinition des Art. 52 Abs. 2 ZP I gelten als »militärische Ziele«:

"nur solche Objekte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Standortes, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung , deren Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt."

Beschaffenheit, Standort, Zweckbestimmung und tatsächliche Verwendung der inzwischen fast achtzigjährigen, kleinen Brücke von Varvarin schlossen einen Beitrag zu wirksamen militärischen Handlungen (der jugoslawischen Armee) aus.

Die Zerstörung der Brücke konnte auch »unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen« keinen und demzufolge erst recht keinen »eindeutigen militärischen Vorteil« (für die Beklagte und die weiteren Mitgliedsstaaten der NATO) erbringen.

Weil somit diese Tatbestandsmerkmale für »militärische Ziele« entsprechend der vorzitierten Legaldefinition nicht vorlagen, ist die Brücke von Varvarin unter die Kategorie der zivilen Objekte zu subsumieren, die mit der Schutzregelung des Art. 52 Abs. 1 ZP I einem Angriffsverbot unterliegen:

""Zivile Objekte dürfen weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden."

 

(Schriftsatz vom 30.April 2004 S.21)

Ergänzend wird hinsichtlich der Amtspflichtverletzung sowie der Drittbezogenheit der Amtspflicht darauf verwiesen, daß eine Amtspflicht zur Schonung unbeteiligter Dritter als solche besteht.

 

Vgl. Palandt/Thomas, 61. Auflage, § 839, RN 40 ff.

 

Daraus lässt sich ableiten, daß es einer Spezifizierung der in Frage kommenden Dritten nicht bedarf.


 

5.

Desweiteren wird gerügt, daß das Landgericht Bonn das Vorliegen der völkerrechtlichen Anspruchsgrundlage aus Art. 3 Haager Landkriegsordnung verkennt.

 

6.

 

Zur Entstehung sowie der Höhe der Entschädigungsansprüche im Einzelnen:

 

 

Der Anspruch der Kläger zu 1. ergibt sich aus dem Schmerzensgeldanspruch der getöteten Tochter, Sanja Milenkovic, den die Kläger zu 1. als Eltern der Getöteten ererbt haben.

 

Die Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus der von der Getöteten während des langandauernden Sterbeprozesses erlittenen Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen.

 

 

Der Anspruch auf Entschädigung der Klägerin zu 1.1.in Höhe von mindestens 10.225,84 € ergibt sich aus den Schockschäden, die sie durch das Beisein und Erleben des Todes ihrer Tochter erlitten hat.

 

Die Klägerin zu 1.1. leidet noch heute unter den Erinnerungen, die sie psychisch und zum Teil auch noch körperlich beeinträchtigen.

 

 

Der Anspruch der für die Klägerin zu 2., Frau Marijana Stojanovic, in Höhe von mindestens 30.000,00 €, ergibt sich aus den von ihr erlittenen Schmerzen und Folgen der Verletzungen. Zu den einzelnen Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

      Der Anspruch der Klägerin zu 3., Frau Marina Jovanovic, in Höhe von mindestens 45.000,00 €,  ergibt sich aus den von ihr erlittenen Schmerzen und Folgen der Verletzungen. Zu den einzelnen Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 4., Herrn Radivoje Savic als Erbe seiner getöteten Schwester Ruzica Simonovic, ergibt sich aus dem Schmerzensgeldanspruch der getöteten Schwester, Frau Ruzica Simonovic, den der Kläger zu 4. als Bruder der Getöteten ererbt hat.

 

Die Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus den von der Getöteten während des Ertrinkens in einem Fahrzeug, durch den länger anhaltenden Sterbevorgang und die Art des langsam eintretenden Todes eintretenden Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen.

 

 

Der Anspruch der Klägerinnen zu 5., Frau Danica Obradovic, Frau Jelica Savic und Frau Agnica Pekic als Erbinnen ihres getöteten Neffen Ratabor Simonovic, ergibt sich aus dem Schmerzensgeldanspruch des Getöteten, den die Klägerinnen als dessen Tanten ererbt haben.

 

Die Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus den von dem Getöteten während  Sterbevorgangs und die Art des Todes erlittenen Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen. Die näheren Umstände konnten in diesem Fall nicht geklärt werden, da der Getötete erst mehrere Tage nach der Bombardierung aus dem Fluß geborgen werden konnte. Es ist aber davon auszugehen, daß er ähnlich, wie in dem Fall der Klägerinnen zu 10. nicht unmittelbar nach der Bombardierung verstorben ist, sondern länger andauernde Schmerzen und psychische Beeinträchtigungen erlitten hat.

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 6., Herrn Predrag Macic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 18.000,00 € basiert auf der durch die Schädigung herbeigeführten starken Gehbehinderung sowie des stark beeinträchtigten Sehvermögens. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 7., Herrn Dragoslav Arsentjevic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 18.000,00 € basiert auf der durch die Schädigung herbeigeführten Hörschädigung sowie der Gehbehinderung und daraus resultierenden Berufsunfähigkeit. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 8., Herrn Miroljub Brajkovic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 15.000,00 € basiert auf der durch die Schädigung herbeigeführten dauerhaften Entstellung des Gesichts sowie anderer bleibender großer Narben. Darüber hinaus leidet der Kläger unter auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt andauernden Ohnmachtsanfällen, die seine Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Er ist zu 10% körperbehindert. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 9., Herrn Bozidar Dimitrijevic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 25.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten Verlust sämtlicher Finger der linken Hand sowie des drei-monatigen Krankenhausaufenthaltes und der vierfachen Operation an den Beinen. Der Invalidisierungsgrad liegt bei 80 Prozent. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch der Klägerinnen zu 10., Frau Jasmina Zivkovic und Frau Nevena Mitrovic als Erbengemeinschaft des getöteten Tola Apostolevic, als Erbinnen ihres getöteten Vaters ergibt sich aus dem Schmerzensgeldanspruch des Getöteten, den die Klägerinnen als dessen Töchter ererbt haben.

 

Die Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus den von der Getöteten während des Bombenangriffs länger anhaltenden Sterbevorgangs durch Verbluten und die Art des langsam eintretenden Todes erlittenen Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen.

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 11., Herrn Slobodan Ivanovic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 60.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten Verlust von 30 Prozent seines Hörvermögens sowie des Teils eines Unterarmes. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 12., Herrn Aleksandar Mijatovic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 30.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten vollständigen Arbeitsunfähigkeit des zum Schädigungszeitpunktes nur 26-jährigen Klägers. Es droht weiterhin die Gefahr einer Beinlähmung. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch der Klägerinnen zu 13., Frau Milanka Marinkovic und Frau Milena Marinkovic, vertreten durch ihre Mutter Frau Ljiljana Jovanovic, als Erbinnen ihres getöteten Ehemannes und Vaters ergibt sich aus dem Schmerzensgeldanspruch des Getöteten, den die Klägerinnen als deren Ehefrau und Tochter ererbt haben.

 

Die Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus den von der Getöteten während des Bombenangriffs länger anhaltenden Sterbevorgangs durch Verbluten und Zertrümmerung der Bauchorgane und die Art des langsam eintretenden Todes erlittenen Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 14., Herrn Predrag Milosevic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 20.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten vollständigen Arbeitsunfähigkeit des zum Schädigungszeitpunktes nur 28-jährigen Klägers und auf dem 30-prozentigen Verlust seines Hörvermögens. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch der Klägerinnen zu 15., Frau Dusica Ciric, Frau Verica Ciric und Frau Lela Belusic, des getöteten Milivoje Ciric, als Erbinnen ihres getöteten Ehemannes und Vaters ergibt sich aus dem Schmerzensgeldanspruch des Getöteten, den die Klägerinnen als deren Ehefrau und Tochter ererbt haben.

 

Die Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus den von der Getöteten während des Bombenangriffs länger anhaltenden Sterbevorgangs durch Verbluten und Zertrümmerung der Bauchorgane und die Art des langsam eintretenden Todes erlittenen Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen.

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 16., Herrn Milan Mitrovic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 22.500,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten Invaliditätsgrad von 80 Prozent sowie auf den großen Narben  auf Oberarm und Brustkorb. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 17., Herrn Goran Stojanovic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 17.500,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten Invaliditätsgrad von 40 Prozent des zum Schädigungszeitpunktes nur 22-jährigen Klägers. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 18., Herrn Miroslav Dakic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 20.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten Invaliditätsgrad von 60 Prozent sowie auf dem erlittenen Hörschaden und den umfangreichen und schmerzhaften Operationen. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch der Klägerin zu 19., Frau Zivadinka Jovanovic, als Erbin ihres getöteten Sohnes, ergibt sich aus dem Schmerzensgeldanspruch des Getöteten, den die Klägerin als Mutter ererbt hat.

 

Die Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus den von der Getöteten während des Bombenangriffs länger anhaltenden Sterbevorgangs durch Verbluten und Zertrümmerung der Bauchorgane und die Art des langsam eintretenden Todes erlittenen Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen.

 

 

Der Anspruch der Klägerinnen zu 20., Frau Gordana Stankovic und Frau Milica Stankovic, vertreten durch ihre Mutter Frau Gordana Stankovic, als Erbinnen des getöteten Ehemannes und Vaters, ergibt sich aus dem Schmerzensgeldanspruch des Getöteten, den die Klägerinnen als Ehefrau und Tochter ererbt haben.

 

Die Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus den von der Getöteten während des Bombenangriffs länger anhaltenden Sterbevorgangs durch Verbluten und Zertrümmerung der Bauchorgane und die Art des langsam eintretenden Todes erlittenen Schmerzen und psychischen Herabwürdigungen.

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 21., Herrn Momcilo Jevtic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 15.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten Invaliditätsgrad von 40 Prozent, der noch andauernden starken Schmerzen im Bein und der Verstümmelung der linken Hand. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 22., Herrn Vlastimir Vasic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 10.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten starken Verbrennungen und den daraus resultierenden Hautveränderungen und Entstellungen. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch der Klägerin zu 23., Frau Mirjana Terzic, als Erbin ihres getöteten Ehemannes, ergibt sich aus dem Schmerzensgeldanspruch des Getöteten, den die Klägerin als Ehefrau ererbt hat.

 

Die Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus den von der Getöteten während des Bombenangriffs länger anhaltenden Sterbevorgangs durch Verbluten und Zertrümmerung der Bauchorgane und die Art des langsam eintretenden Todes erlittenen Schmerzen und psychischen Herabwürdigungen.

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 24., Herrn Predag Savic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 10.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten ständigen Kopfschmerzen sowie der erlittenen Gehbehinderung. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch des Klägers zu 25., Herrn Slavoijub Kovacevic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 12.500,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten starken psychischen Beeinträchtigungen und der andauernden Suizidgefährdung sowie der Arbeitsunfähigkeit. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

Der Anspruch der Klägerin zu 26., Frau Mirjana Nesic, ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.

 

Die Höhe des Anspruchs von mindestens 12.500,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des Kopfes, der eingeschränkten Konzentrations- und Gedächtnisleistung sowie der ständigen Kopfschmerzen. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

 

 

6.

 

 

Die Berufung ist nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bedingt.

 

Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger und Klägerinnen wird erklärt, daß sie sich seit der Einreichung der Erklärungen nicht verändert haben. Daher wird auf die bereits dem Landgericht Bonn vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Sollte es dennoch auf aktuelle Daten ankommen, wird um einen rechterlichen Hinweis gebeten.

 

 

 

 

Pinar

Rechtsanwältin