Vorwürfe gegen die NATO sind fürs Haager Tribunal »nicht relevant«
Interview mit Prof. Dr. Norman Paech vor Beginn des Prozesses gegen Slobodan Milosevic 
 
Rechts: Juni 1999: Nach den »nicht relevanten« NATO-Luftschlägen gegen die Stadt Pancevo

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Heute wird vor dem Internationalen Straftribunal für das frühere Jugoslawien (ICTY) in Den Haag der Prozess gegen den ehemaligen jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milosevic eröffnet. Die Debatte um Verantwortung und Schuld für die Kriege auf dem Balkan wird wieder aufleben. Laut Statut ist das ICTY zwar für alle in Jugoslawien begangenen Kriegsverbrechen zuständig, doch sind die Ankläger bisher auffällig selektiv vorgegangen. ND befragte dazu den Völker- und Verfassungsrechtler Norman Paech, der an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg lehrt. Prof. Dr. Paech war Vorsitzender der Jury des Europäischen Tribunals über den NATO-Krieg gegen Jugoslawien.

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ND: Wieso hat das Haager Tribunal keine Ermittlungen gegen NATO-Militärs oder -Politiker eingeleitet, obwohl es zahlreiche Hinweise gibt, dass diese gegen Völker- und Kriegsrecht verstoßen haben?

Die Anklagebehörde in Den Haag hat sich durchaus mit den Vorwürfen gegen die NATO beschäftigt. Es hat dort im Jahr 2000 eine Kommission gegeben, die sich der Vorwürfe angenommen und ein 40-seitiges Papier ausgearbeitet hat. Sie kam aber zu dem Schluss, dass alle Vorwürfe gegen die NATO als nicht relevant und durchschlagend einzustufen seien. Das unterstützte die Weigerung von Chefanklägerin Carla del Ponte, Recherchen zur NATO-Kriegsführung anzustellen.

ND: Dabei gäbe es durchaus einiges zu untersuchen.

Wir müssen vielleicht folgende Punkte unterscheiden. Ein erster Punkt der juristischen Argumentation gegen den NATO-Krieg gegen Jugoslawien 1999 betrifft das so genannte jus ad bellum (Recht auf Krieg – d. Red.). Das heißt, dass es keine völkerrechtliche Legitimation für den Krieg gab. Dieses kann vor einem Strafgericht aber nicht zur Debatte stehen. Der zweite Punkt ist die Verletzung des jus in bello (Recht im Krieg), die gerichtlich durchaus zu verhandeln wäre. Hier gibt es eine Reihe von sicheren Hinweisen darauf, dass die NATO schwere Völkerrechtsverbrechen begangen hat.

ND: Können Sie das konkretisieren?

Fangen wir bei den so genannten Kollateralschäden an. Immer wieder haben NATO-Militärs und -Politiker gesagt, dass die Schädigung von Zivilisten ein unerwünschter, aber unabdingbarer Nebeneffekt der Bombardierung von Militäranlagen gewesen sei. Allerdings hat sich herausgestellt, dass es eine Reihe von Fällen gab – und zwar nicht zu wenige –, in denen bewusst zivile Ziele, zivile Objekte und Zivilpersonen, bombardiert wurden. Das ist nach dem Völkerrecht eindeutig verboten. Derzeit wird im Fall der Bombardierung der Kleinstadt Varvarin eine Klage vorbereitet. Dort wurde eine Brücke bombardiert, die kein militärisches Ziel darstellte. Im Umkreis von 100 Kilometer um diese Ortschaft im Norden Jugoslawiens gab es keine militärischen Ziele. Dieser Angriff, der sehr viele Opfer unter der Zivilbevölkerung kostete, war eine ganz eindeutige Verletzung des humanitären Völkerrechts. Die Verharmlosung als »Kollateralschaden« ist eine Maskierung von Verbrechen, die vom Haager Tribunal hätte aufgegriffen werden müssen.

ND: Gilt das auch für die Bombardierung der petrochemischen Anlagen in Pancevo? Dort wurden, weit von Kosovo entfernt, eine Raffinerie und eine PVC-Fabrik in Brand geschossen, was eine Umweltkatastrophe auslöste.

Das ist ein zweiter Punkt, der aber nicht so sehr das Problem »Kollateralschaden« betrifft. Alle Installationen, die der Kriegsproduktion dienen, also Munitionsfabriken etc., sind nach dem Völkerrecht »legitime Kriegsziele« – wenn denn der Krieg überhaupt legitim ist, was er aus meiner Sicht nicht war. 1977 wurde es verboten, Fabriken und Industrieanlagen zu bombardieren, deren Zerstörung gravierende Umweltschäden hervorruft. Das Werk in Pancevo diente ganz offensichtlich nicht einmal der Kriegsproduktion. Durch seine Bombardierung sind sehr viele Chemikalien und Abwässer in die Donau geflossen und haben verheerende Umweltschäden angerichtet. Eine solche Bombardierung ist verboten. Die Ratio des humanitären Völkerrechts ist es, bei Kriegen Schäden zu vermeiden, die gegenüber dem Kriegsziel unverhältnismäßig die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehen. Dazu gehören Chemie- oder auch Elektrizitätswerke, wenn sie nicht der Kriegsführung dienen. Aber selbst falls sie der Kriegsführung dienen, dürfen solche Industrieanlagen nicht angegriffen werden, wenn die zu erwartenden Schäden unverhältnismäßig sind. Man stelle sich die Bombardierung von Atomkraftwerken oder Deichen vor! Die Zerstörung der Fabriken von Pancevo durch die NATO verstößt doppelt gegen das Völkerrecht. Erstens dienten sie nicht der Kriegsproduktion, zweitens lösten die Angriffe schwere Umweltschäden aus.

ND: Im Zusammenhang mit dem Afghanistan-Krieg wird derzeit auch wieder über die Verwendung bestimmter Munitionsarten und Waffensysteme diskutiert. Das Abwerfen von Streubomben, die noch in der Luft explodieren und eine große Anzahl kleinerer Sprengkörpen über eine große Fläche verteilen, wird von Kritikern als kriegsrechtswidrig betrachtet. Diese Bomben wurden auch über Kosovo abgeworfen. Wie schätzen Sie deren Verwendung durch die NATO-Luftwaffe ein?

Das ist eine dritte Kategorie von Verboten. Die Staaten sind von der ursprünglichen Intention, in den großen Konventionen einzelne Waffen zu verbieten, zum Verbot von Waffenwirkungen übergegangen. Der Grund dafür ist, dass das Völkerrecht, die Politik und die Diplomatie der rasanten Entwicklung der Waffensysteme nicht folgen konnten und mit dem Verbot ständig neuer Waffen hinterher hinkten. Daher werden Waffen heute nach ihrer Wirkung qualifiziert. Die in Afghanistan und Kosovo eingesetzten Streubomben haben den Effekt von Landminen. Viele der Sprengkörper explodieren nicht sofort, sondern bleiben liegen. Wenn sie von Zivilisten berührt werden, können sie explodieren und schwere Schäden hervorrufen. Derartige Wirkungen machen Streubomben nach den Kriterien des Genfer Kriegsrechts völkerrechtswidrig. Allerdings ist es auf der jüngsten Überprüfungskonferenz für konventionelle Waffen im Dezember 2001 in Genf, die sich auch mit diesen Clusterbomben beschäftigte, nicht gelungen, sie wie die Landminen ausdrücklich zu illegalisieren. Das Thema wurde verschoben.

ND: Mitte Dezember hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg eine Klage von sechs Beschäftigten des Belgrader Fernsehsenders RTS zurückgewiesen. Das RTS-Gebäude wurde am 23. April 1999 von einer NATO-Rakete zerstört. Dabei starben 16 Mitarbeiter. Die RTS-Angestellten hatten gegen 17 NATO-Staaten geklagt, die die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben. Die Konvention sei »nicht überall auf der Welt anwendbar«, sagten die Strasbourger Richter. Jugoslawien sei nicht Mitglied des Europarats und zähle nicht zu den Unterzeichnern der Konvention. Wie beurteilen Sie die Bombardierung von RTS völkerrechtlich?

Die NATO und ihre Politiker argumentieren immer, RTS sei ein Sender gewesen, der in der Infrastruktur der Kriegsführung eine Rolle gespielt habe. Das ist falsch. Alle Beweise, die derzeit vorliegen, belegen, dass dieser Sender keine Militärfunktion hatte. Er hatte eine Propagandafunktion und verbreitete wahrscheinlich nicht mehr und nicht weniger Falschmeldungen als die NATO-Propaganda. Es war offensichtlich das Ziel der Bombardierung, die Propagandafunktion und die Sendung von Nachrichten zu unterbinden. Das jedoch ist kein legitimes Mittel der Kriegsführung. RTS hatte das Recht, über den Krieg zu berichten. Es war nicht erlaubt, den Sender zu bombardieren.

ND: Mit Blick auf den Einsatz der Bundeswehr im Jugoslawienkrieg argumentieren verschiedene Juristen, dass dieser gegen die Verfassung verstieß. Wie schätzen Sie diesen Komplex ein?

Nach dem Grundgesetz kann die Bundeswehr nur zur Territorialverteidigung eingesetzt werden. 1954/55 wurde das erweitert auf eine territoriale Verteidigung des NATO-Bündnisgebietes. Später wurde das über Artikel 24 auf den Einsatz im Rahmen der UNO ausgeweitet. Das würde sich allerdings nur auf mandatierte UN-Einsätze nach Artikel 39/42 der UN-Charta beziehen. Ein solcher war der Jugoslawienkrieg aber nicht. Auch eine »kollektive Selbstverteidigung« nach Artikel 51 der UN-Charta kommt nicht in Betracht, weil Jugoslawien nicht angegriffen hatte. Insofern fehlt eine internationale Legitimation, die einen Einsatz der Bundeswehr grundgesetzlich gerechtfertigt hätte. Deshalb hat man so krampfhaft nach der Begründung einer »humanitären Intervention« gefischt. Eine derartige »humanitäre Intervention« kommt im klassischen Völkerrecht heutiger Zeit gar nicht vor. Es handelt sich vielmehr um einen Rückgriff auf Fälle des 19. Jahrhunderts. Sie sind jedoch aus dem Arsenal des Völkerrechts gestrichen worden, weil man sich bewusst war, dass immer, wenn man zur »humanitären Intervention« griff, dies nur eine Maskierung eigener Interessen und Kriegsführung darstellte. Das heißt: Es gab letztendlich keine völkerrechtliche Legitimation für den Jugoslawienkrieg, und ohne eine solche erlaubt das Grundgesetz keinen Einsatz der Bundeswehr. Interessanterweise hat das Bundesverfassungsgericht kürzlich in dem Urteil über die Organklage der PDS zur NATO-Strategie darauf hingewiesen, dass bei einem nächsten Beschluss zu einem Einsatz der Bundeswehr klar sein muss: Es gilt das absolute Gewaltverbot des Artikels 2 Ziffer 4 der UN-Charta mit nur drei Ausnahmen: durch ein Mandat der UN, durch Artikel 51 – also Selbstverteidigung – oder auf Wunsch eines Staates, was auf so genannte Peacekeeping-Einsätze der UNO abzielt. Das kann man durchaus als eine nachträgliche Ohrfeige für den Angriff auf Jugoslawien ansehen, da hier keiner dieser drei Fälle vorlag. Nimmt man dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts genau, so gab es keine Legitimation für den Einsatz im Frühjahr 1999.

ND: Zurück zum Haager Tribunal. Wenn man sich die Reihe der NATO-Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht anschaut, stellt sich die Frage, warum sich das Tribunal weigert, wenigstens Ermittlungen aufzunehmen. Hier kann man eigentlich nur noch politische und nicht juristische Motive vermuten.

Das Tribunal in Den Haag ist in seiner Konstruktion und in seiner Führung zu einem politischen Instrument mutiert. Das Tribunal ist vom UN-Sicherheitsrat als ein Sanktionsmittel auf der Basis des Artikels 42 der UN-Charta geschaffen worden. So wird es benutzt. Der Charakter eines fairen, alle Seiten gleich behandelnden Gerichtes ist ihm dabei völlig abhanden gekommen. Eine offizielle Untersuchung der NATO-Kriegsführung würde zu ihrer Delegitimierung führen müssen. Man ist sich ja durchaus bewusst, dass nicht alles so abgelaufen ist, wie es das humanitäre Völkerrecht verlangt – das man nun als Maßstab angelegt, um den Charakter des Milosevic-Regimes zu bewerten. Den Haag hat eine klare politische Mission. Das Tribunal kann nicht nachträglich ein Gerüst demontieren, an dessen Konstruktion man so mühsam gearbeitet hat.

Interview: Boris Kanzleiter

(ND 12.02.02)

Neues Deutschland

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